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Haupt- und Zweitwohnsitz abmelden: Alle Infos im Überblick

Aktualisiert am
Min. Lesezeit
Zweitwohnsitz abmelden: Innerhalb von 2 Wochen nach Auszug

Wenn Sie Ihren Zweitwohnsitz rückwirkend abmelden wollen, dann müssen Sie das am Tag des Umzugs oder innerhalb von 2 Wochen danach bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes tun. Eine Abmeldung im Voraus ist nicht möglich. In den folgenden Situationen sollten Sie Ihren Sie Ihren Wohnsitz abmelden: 1) Sie ziehen ins Ausland 2) Sie haben keinen festen Wohnsitz mehr 3) Sie lösen Ihre Nebenwohnung auf und ziehen in die Hauptwohnung zurück. Weiter im Artikel helfen wir Ihnen, wenn Sie vergessen haben Ihren Zweitwohnsitz abzumelden und stellen Ihnen ein Zweitwohnsitz abmelden Formular zur Verfügung.

Wohnsitz abmelden: Bei diesen Konstellationen zwingend

Nehmen wir an, Sie sind aus Ihrer Wohnung ausgezogen und haben dabei keine neue Wohnung in Deutschland bezogen, dann müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Ihren Wohnsitz abmelden. Wenden Sie sich in diesem Fall an das Einwohnermeldeamt in der Ihre Wohnung gemeldet ist. Sie melden Ihren Wohnsitz ab, wenn:

  1. …. Sie ins Ausland ziehen
  2. …..Sie keinen festen Wohnsitz mehr haben
  3. …..Sie Ihren Zweitwohnsitz auflösen

….Zweitwohnsitz abmelden Die Abmeldung des Wohnsitzes erfolgt bei der Meldebehörde in der sich die Wohnung befindet. Eine Ausnahme stellen Zweitwohnungen dar. Wird ein Nebenwohnsitz aufgelöst und die Person kehrt an ihren Hauptwohnsitz zurück - ohne einen neuen Haupt- oder Zweitwohnsitz anzumelden- dann muss die Abmeldung des Zweitwohnsitzes bei der Meldebehörde der Hauptwohnung geschehen.

Nicht abmelden: Umzug innerhalb Deutschlands

Sie müssen weder Ihren Haupt- noch Zweitwohnsitz abmelden, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Das bedeutet, dass lediglich die Anmeldung bei der zuständigen Gemeinde, in der sich die neue Wohnung befindet, ausgeführt wird. Die Meldebehörde, die die Anmeldung des neuen Haupt- oder Nebenwohnsitzes übernimmt, teilt der “alten” Behörde die Abmeldung mit. Demnach besteht keine Abmeldepflicht, wenn:

  1. ….Sie aus Ihrer “alten” Zweitwohnung in eine neue Zweitwohnung umziehen
  2. ….Sie aus Ihrer “alten” Hauptwohnung in eine neue Hauptwohnung umziehen
  3. ….Sie aus Ihrer “alten” Zweitwohnung in eine neue Hauptwohnung umziehen

Unterschiede beim Zweitwohnsitz abmelden

Anders als bei der Anmeldung, die stets bei der Meldebehörde der Stadt, in der sich die Haupt- bzw. Zweitwohnung befindet, erfolgen muss, weicht das Abmeldeverfahren Verfahren ab.

Das bedeutet, wenn eine Nebenwohnung im Inland aufgegeben wird und keine neue Wohnung bezogen wird - lediglich es findet ein Umzug zurück in die bereits bestehende Hauptwohnung - dann muss zwecks der Abmeldung die Meldebehörde aufgesucht werden, die für die Hauptwohnung zuständig ist. Für die Abmeldung zuständige Meldebehörden unterscheiden sich je nach Haupt- und Nebenwohnung:

  1. Zweitwohnsitz abmelden: Die Abmeldung findet bei der Meldebehörde der Hauptwohnung statt.
  2. Hauptwohnsitz abmelden: Wenden Sie sich an dieselbe Behörde, die auch bereits für die Anmeldung zuständig war.

Das Abmeldeverfahren bei mehreren Wohnung wird ebenso durch das Bundesmeldegesetz bestätigt. Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes heißt es:

Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.

Diese Fristen beachten und Haupt- und Zweitwohnsitz abmelden

Jegliche Änderungen, die die Haupt- und Zweitwohnung betreffen, sind der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ein-/Auszug mitzuteilen. Die Frist für das Abmelden des Wohnsitzes ist relativ kurz, sodass im Voraus ein passender Termin organisiert werden sollte.

Zweitwohnsitz rückwirkend abmelden Die Abmeldung des Zweitwohnsitzes im Voraus ist nicht möglich. Eine Nebenwohnung kann daher nur am gleichen Tag des Umzuges oder rückwirkend innerhalb von zwei Wochen abgemeldet werden. Bei der schriftlichen Beantragung unterscheidet sich die Frist, sodass in diesem Fall die Abmeldung bereits bis zu zwei Wochen im Voraus entgegengenommen werden kann.

  • Erstwohnsitz abmelden: Frühestens sieben Tage vor dem Auszug möglich und innerhalb von zwei Wochen nach Umzug.
  • 2. Wohnsitz abmelden: Nur am gleichen Tag des Auszugs möglich oder innerhalb von zwei Wochen nach Auszug.

Kann mich eine andere Person abmelden?

Wer verhindert ist, kann die Abmeldung des Wohnsitzes von einer bevollmächtigten, volljährigen Person ausführen lassen. Diese Person wird als Stellvertreter für die Abmeldung zur Meldebehörde geschickt. Bevor dies geschehen kann, muss jedoch die Vollmacht erteilt werde. Das passende Dokumente kann selbstständig erstellt werden oder auf der Webseite der zuständigen Behörde heruntergeladen werden - die meisten Behörden stellen Formulare für die Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland abmelden wollen oder lediglich den Zweitwohnsitz und persönlich verhindert sind, so können Sie eine Vollmacht erstellen, die folgendermaßen aussehen könnte:

Vollmacht
Abmeldung des Wohnsitzes

 

Hiermit bevollmächtige ich …………………………………….. (Vor- und Nachname, Geburtsdatum)

…………………………………(aktuelle Anschrift)

………………………………….(neue Anschrift)

Frau/Herrn ………………………. Vor- und Nachname, Geburtsdatum)

……………………………(Anschrift)

mich in folgenden Angelegenheiten bei …………………………………… (zuständige Behörde) zu vertreten:

- Abmeldung des Zweitwohnsitzes -

………………………………………………………… (Ort, Datum) …………………………………………………………(Unterschrift)

Vorgehen bei folgender Situation: Zweitwohnsitz abmelden vergessen

Die persönliche als auch berufliche Situation kann sich schnell ändern und schon steht man vor einem weiteren Umzug. In diesem Fall gilt es Ruhe bewahren und bestenfalls eine Checkliste vorbereiten. Wer beispielsweise seinen Zweitwohnsitz auflösen muss, weil der Arbeitgeber ihn an den ursprünglichen Wohnort zurückschickt, so ist eine Abmeldung notwendig.

Wer wegen Umzugsstress versäumt, seinen Wohnsitz abzumelden, muss im schlimmstenfalls mit einem Bußgeld in Höhe von 1.000 € rechnen. Diese Summe wird zwar selten verhängt, doch laut des Meldegesetzes ist dies möglich. Eine Strafe wegen nicht rechtzeitiger Abmeldung gibt es in diesem Sinne nicht, sondern es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld nach Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters erhoben wird.

Zweitwohnsitz abmelden Formular

Zweitwohnsitz abmelden Formular

Viele Behörden stellen sowohl das persönliche als auch schriftliche Abmelden zur Auswahl. Für Personen mit einem vollen Kalender stellt die schriftliche Abmeldung eine Erleichterung dar. Ob die zuständige Behörde diese Option anbietet, erfahren Sie direkt über die Webseite der Behörde.

Ganz gleich, ob persönlich oder schriftlich, in beiden Fällen wird das Zweitwohnsitz abmelden Formular benötigt. Dieses ist einem Hauptwohnsitz Formular gleichgesetzt und trägt in den meisten Fällen die einfache Bezeichnung ABMELDEN.

Das entsprechende Wohnsitz abmelden Formular finden Sie auf der Webseite Ihrer Meldebehörde. Laden Sie es herunter, füllen Sie es aus und bringen Sie es entweder zum Termin oder verschicken Sie es - wenn die Option gegeben ist - postalisch.

Wohnungsgeber und Vermieter melden die Bewohner ab

Ebenfalls steht Wohnungsgebern und Vermietern die Möglichkeit ehemalige Bewohner persönlich bei der Behörde abzumelden. Als Vermieter und Wohnungsgeber können Sie bei der Behörde anfragen, wer in Ihrer Wohnung gemeldet ist und ebenso die Abmeldung durchführen.

Das kann insofern nützlich sein, wenn der ehemalige Mieter nicht von selbst schafft die Abmeldung durchzuführen - sei es weil er ganz einfach nicht daran denkt oder sich weigert. Um eine Abmeldung für einen ehemaligen Bewohner seitens Vermieters auszuführen, bedarf in Regel das persönliche Erscheinen mit folgenden Unterlagen:

  • Wohnsitz abmelden
  • Grundbucheintrag: Der Behörde muss es ersichtlich sein, dass es sich bei Ihnen um den Wohnungsbesitzer handelt.
  • Bescheinigung über Mieter: Es muss der Meldebehörde ein Dokument vorgelegt werden, das den Auszug der Person bestätigt, z.B. Mietvertrag Kündigung .
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