~ 1 000
Stromanbieter bundesweit
Quelle: Bundesnetzagentur, Stand März 2026
~ 100
Anbieter pro Liefergebiet
Durchschnittliche Auswahl je Postleitzahl
6 Wochen
Ersatzversorgung
Maximale Übergangszeit nach Einzug bis zur Anmeldung beim Wunschanbieter
§ 556
Betriebskosten
Umlagefähige Nebenkosten – Wirtschaftlichkeitsgebot inklusive
Mietrecht: Mieter hat freie Wahl des Stromanbieters
Heutzutage haben Mieter ab Einzug in die Wohnung die freie Wahl ihres Energieanbieters. Vor der Liberalisierung des Energiemarkts zum Ende der neunziger Jahre war das anders: Die Stromanmeldung gehörte zu den Aufgaben des Vermieters, der den Mieter beim örtlichen Grundversorger anmelden musste. Seit dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in seiner heutigen Form ist diese Bindung entfallen.
Seither gilt: Hat der Mieter seinen eigenen Stromzähler, hat er auch freie Wahl, sich für einen Anbieter zu entscheiden. Der Mieter muss sich nicht nach den Vorgaben oder Wünschen des Vermieters richten. Ein Stromanbieter-Vergleich ist darum besonders interessant für Wohnungssuchende. Auch Mieter, die bereits in einer Mietwohnung leben, sollten einen jährlichen Vergleich einplanen, denn auch während der Mietzeit ist ein Anbieterwechsel jederzeit möglich.
Mietrecht: Auswahl des Gasanbieters
Nicht nur der Strommarkt, sondern auch der Gasmarkt wurde in Deutschland liberalisiert. Das bedeutet: Haben Sie einen separaten Gaszähler für Ihre Wohnung, haben auch Sie freie Wahl, bei welchem Gasanbieter Sie sich anmelden wollen. Trotz mehrerer Hundert verfügbarer Gasanbieter bundesweit wechselt nach wie vor nur eine Minderheit der Haushalte – obwohl ein Anbieterwechsel in wenigen Minuten online möglich ist.
Hauptgrund ist häufig fehlende Information: Viele Verbraucher unterschätzen das Sparpotenzial eines Gasanbieter-Vergleichs, mit dem sich in der Praxis mehrere Hundert Euro pro Jahr einsparen lassen.
Sonderfall Gaszentralheizung
Wird Ihre Wohnung über eine Gaszentralheizung geheizt, wird die Anbieterwahl schwieriger. In Mehrparteienhäusern gibt es in der Regel nur einen Gaszähler, und die Heizkosten werden anteilig auf die Mieter umgelegt. Den Gasvertrag schließt der Vermieter ab, der die Kosten anschließend als Nebenkosten nach der Heizkostenverordnung weiterberechnet.
Trotzdem haben Sie als Mieter ein Mitspracherecht über das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Abs. 3 BGB: Der Vermieter darf nur Betriebskosten umlegen, die bei sorgfältiger Prüfung aller Umstände und einem ordnungsgemäßen Betrieb gerechtfertigt sind. Vermuten Sie überhöhte Heizkosten, vergleichen Sie die ortsüblichen Gaspreise und weisen Sie Ihren Vermieter schriftlich auf günstigere Tarife hin – verstößt er gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, können Sie die Umlage in dieser Höhe verweigern.
Anhand nachvollziehbarer Berechnungen und unter Würdigung des Einzelfalles können Sie darlegen, dass ein günstigerer Gasbezug möglich ist. Sich den günstigsten Gasanbieter herauszusuchen, kann aber schlimmstenfalls auch zur Falle werden. Auswahlkriterien wie Zuverlässigkeit, Seriosität und Leistungstreue sollten neben dem Preis im Vordergrund stehen und berücksichtigt werden.
Nebenkosten im Mietrecht - Was darf abgerechnet werden?
Viel zu oft sind die Nebenkosten ein Grund für Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter - Oft ist auch hier Unwissen die Ursache. Der Vermieter einer Wohnung oder Nutzimmobilie, wie es zum Beispiel bei einem Büro der Fall ist, kann eine Vielzahl an regelmäßig anfallenden Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Dazu gehören zum Beispiel folgende Kosten:
- Fahrstuhl
- Instandhaltungskosten
- Gärtner
- Hausmeister
- Müllabfuhr
- Versicherungskosten
Privat verursachte Strom- oder Gaskosten vom Vermieter können nicht auf die Nebenkostenabrechnung Des Mieters umgelegt werden. Es gibt aber auch Stromkosten, die auf den Mieter umgelegt werden können. Dazu gehören zum Beispiel die Beleuchtung von Gemeinschaftsräumen oder Außenanlagen wie Kellerräume, Treppenhaus, Einfahrt oder Klingelschilder.
Zu hohe Energiekosten? Das sagt das Mietrecht dazu
Auffällig hohe Energiekosten in der Nebenkostenabrechnung müssen Sie als Mieter nicht widerspruchslos akzeptieren. Sie haben das Recht, die Belege einzusehen (§ 259 BGB i. V. m. § 556 Abs. 3 BGB), die Abrechnung schriftlich zu beanstanden und einzelne Positionen zu kürzen, wenn der Vermieter sie nicht plausibel belegen kann. Die Beanstandungsfrist beträgt zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Betriebskosten liegt beim Vermieter. Verlangt er eine Nachzahlung, muss er auf Anforderung alle Rechnungen, Zählerstände und Verteilerschlüssel offenlegen. Verweigert er die Einsicht, dürfen Sie die strittigen Beträge bis zur Klärung zurückbehalten. Bei begründetem Verdacht auf einen defekten oder falsch abgelesenen Stromzähler können Sie eine Nachprüfung durch den Netzbetreiber beantragen.
Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlungen verjährt nach den allgemeinen Regeln drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist. Stellt der Vermieter die Abrechnung verspätet (mehr als zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums), ist die Nachforderung ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Finden Sie außergewöhnliche Energiekosten in den Nebenkosten abgerechnet, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:
- Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vermieter. Bevor Sie auf Konfrontationskurs gehen, sollte versucht werden, eine gemeinsame Lösung zu finden. Oftmals sind Stromfresserwie eine defekte Heizung, ein altes Elektrogerät oder ein defekter Stromzähler Grund für zu hohe Energiekosten.
- Fordern Sie Ihren Vermieter auf, alle verbindlichen Unterlagen zu den Nebenkosten vorzulegen. Überprüfen Sie Rechnungen und Abrechnungen genauestens, dafür kann auch ein Gutachter beauftragt werden. Die Dienstleistungen eines Gutachters kosten zwar Geld, wird aber nachgewiesen, dass unberechtigte Energiekosten abgerechnet wurden, könnte man diese Kosten als Schadensersatz vom Vermieter zurückverlangen.
- Wird erfolgreich nachgewiesen, dass eine fehlerhafte Abrechnung vorliegt und weigert sich der Vermieter, diese Kosten zurückzuerstatten, sollte ein Mietrecht Anwalt zu Rat gezogen werden.
Stromversorgung bei Mieterwechsel
Nach dem Einzug in eine neue Wohnung haben Sie bis zu sechs Wochen Zeit, um sich bei einem Energieanbieter Ihrer Wahl anzumelden. Bis dahin erhalten Sie übergangsweise Strom und Gas von der örtlichen Grundversorgung. Dieser Vorgang ist vollkommen automatisch. Melden Sie sich jedoch nach dieser 6-wöchigen Frist weder bei der Grundversorgung noch bei einem anderen Anbieter an, erhält der Vermieter die Aufforderung, den neuen Mieter beim Grundversorger zu nennen.
Während der Überlegungsfrist des Mieters, welcher Anbieter angemeldet werden soll, haftet der Vermieter nicht für den verbrauchten Strom oder das verbrauchte Gas. Da Grundversorgerin der Regel teurer sind als andere Anbieter, empfehlen wir Ihnen, möglichst früh mit der Umzugsplanungzu beginnen. Je früher Sie aus der Grundversorgung zu einem anderen Anbieter wechseln, desto früher können Sie beginnen zu sparen.
Freie Strom- und Gasanbieter Auswahl - So finden sie den richtigen Anbieter
Als Mieter haben Sie freie Wahl, bei welchem Energieanbieter Sie Ihren Strom und Ihr Gas beziehen wollen. Bei den über 1.000 Anbietern in Deutschland kann man aber schnell den Überblick verlieren. Daher ist es wichtig, einen ausführlichen Stromanbieter und Gasanbieter Vergleich durchzuführen. So funktioniert der Anbieter Vergleich Schritt für Schritt:
- Informieren Sie sich über die durchschnittlichen Energiepreise in Ihrer Region und darüber, welche Anbieter Sie beliefern können.
- Bringen Sie in Erfahrung, wie hoch Ihrjährlicher Energieverbrauch ist. Ziehen Sie in eine neue Wohnung und kennen diesen nicht, kann unser Verbrauchsrechner in nur wenigen Minuten weiterhelfen.
- Wählen Sie einen fairen Tarifrechner aus und nutzen Sie diesen, um Preise und Tarifean Ihrem neuen Wohnort einzusehen.
- Melden Sie Ihren neuen Anbieter zum Datum desUmzuges an.
Als Alternative können Sie mit unserem Strompreisvergleich oder Gaspreisvergleich direkt online die passenden Tarife für Ihre neue Adresse einsehen.
Der Anbieter Ihrer ehemaligen Wohnung kann Sie auch in der neuen Wohnung beliefern? Je nach Vertragskonditionen können Sie dazu verpflichtet sein, diesen bis zu Vertragsende weiterhin zu beziehen. Informieren Sie sich am besten direkt in den AGB des Unternehmens und informieren Sie sich über eventuelle Preiserhöhungenam neuen Wohnort. In diesem Fall könnte Ihnen ein Sonderkündigungsrechtzustehen.
Mehr zum Thema: Diese Seite ist Teil unseres Bereichs Mietvertrag bei Energiemarie.
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