Stromrechnung erklärt: jede Position im Überblick

Am schnellsten verstehen Sie Ihre Stromrechnung an einem Beispiel. Die folgende Musterrechnung zeigt jede Position, die Sie auf Ihrer eigenen Abrechnung wiederfinden — mit einer Erklärung und dem passenden Detailartikel hinter jeder Lupe.

Musterrechnung Strom

Jahresabrechnung — 2.500 kWh

Tippen oder überfahren Sie die Lupe

Jede Position wird erklärt und führt zum passenden Artikel.

Abrechnungszeitraum 01.01. – 31.12.

Abrechnungszeitraum

Der Zeitraum, den diese Rechnung abdeckt — in der Regel zwölf Monate. Die Abrechnung muss Ihnen spätestens sechs Wochen nach dessen Ende vorliegen.

Fristen der Jahresabrechnung
Zählernummer & Zählerstand 1 ABC 12345678

Zählernummer und Zählerstand

Prüfen Sie den abgerechneten Anfangs- und Endstand gegen Ihre eigene Ablesung. Ein geschätzter statt abgelesener Stand ist der häufigste Fehler auf einer Stromrechnung.

Stromzähler ablesen
Jahresverbrauch 2.500 kWh

Jahresverbrauch

Ihr tatsächlicher Verbrauch in Kilowattstunden. Vergleichen Sie ihn mit dem Vorjahreswert — starke Abweichungen ohne geänderte Lebenssituation lohnen eine genauere Prüfung.

Stromverbrauch einordnen
Grundpreis 12,00 €/Monat

Grundpreis

Der feste Betrag, den Sie unabhängig vom Verbrauch zahlen. Er deckt Zählermiete, Abrechnung und Kundenservice ab und fällt auch an, wenn Sie keinen Strom verbrauchen.

Grundpreis erklärt
Arbeitspreis 31,24 ct/kWh

Arbeitspreis

Der Preis pro verbrauchter Kilowattstunde — der verbrauchsabhängige Teil. Zusammen mit dem Grundpreis ergibt er Ihre Stromkosten.

Arbeitspreis erklärt
Steuern, Abgaben, Netzentgelte im Arbeitspreis enthalten

Steuern, Abgaben und Netzentgelte

Diese Posten stehen selten als eigene Zeile auf der Rechnung — sie stecken im Arbeitspreis. Die Bundesnetzagentur unterteilt den Strompreis in vier Bestandteile; nur einer davon wird im Wettbewerb gebildet.

Strompreiszusammensetzung
Gezahlte Abschläge 11 × 77,08 €

Gezahlte Abschläge

Ihre monatlichen Vorauszahlungen. Viele Anbieter verteilen den Jahresbetrag auf elf Monate und nutzen den zwölften für die Abrechnung.

Abschlag berechnen und anpassen
Nachzahlung / Guthaben +77,12 €

Nachzahlung oder Guthaben

Die Differenz zwischen Ihren Abschlägen und den tatsächlichen Kosten. Für einen Widerspruch gibt es keine gesetzliche Frist — zu viel Gezahltes können Sie drei Jahre lang zurückfordern (§ 195 BGB).

Rechnung prüfen
Vertragslaufzeit & Kündigungsfrist 12 Monate / 1 Monat

Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist

Steht meist im Fuß der Rechnung. Die Kündigungsfrist darf höchstens einen Monat betragen, in der Grundversorgung sind es zwei Wochen.

Kündigungsfristen im Überblick
Jahresbetrag 925 €

Rechenbeispiel bei 2.500 kWh mit 12,00 € Grundpreis pro Monat — kein Tarifangebot. Der Arbeitspreis ist aus dem Neukunden-Gesamtpreis abgeleitet.

Das Rechenbeispiel geht vom aktuellen Neukunden-Gesamtpreis von 37,00 ct/kWh aus (Stand: August 2026) und rechnet ihn in Grundpreis und Arbeitspreis auf — es ist eine Veranschaulichung, kein Tarifangebot.

Die Logik dahinter ist immer dieselbe: Ihr Verbrauch in Kilowattstunden wird mit dem Arbeitspreis multipliziert, der Grundpreis für zwölf Monate kommt hinzu, und von dieser Jahressumme werden die bereits gezahlten Abschläge abgezogen. Was übrig bleibt, ist Ihre Nachzahlung — oder Ihr Guthaben.

Die Fristen rund um die Stromrechnung

Das Wichtigste in Kürze: die Fristen rund um Ihre Stromrechnung

Jahresabrechnung nach Ende des Abrechnungszeitraums
6 Wochen
Schlussrechnung nach Kündigung nach Ende des Lieferverhältnisses
6 Wochen
Verjährung von Forderungen ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde
3 Jahre
Fälligkeit des Rechnungsbetrags nach Zugang der Zahlungsaufforderung
frühestens 2 Wochen
Widerspruch gegen die Rechnung Schweigen gilt nicht als Zustimmung
keine gesetzliche Frist

Stand: 09/2026. Rechtsgrundlagen: § 40c EnWG (Abrechnungsfristen), §§ 195 und 199 BGB (Verjährung), § 17 StromGVV (Fälligkeit).

Diese fünf Fristen decken die allermeisten Streitfälle mit einem Energieversorger ab. Die drei wichtigsten erklären wir im Folgenden genauer.

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Verjährung: Wie lange kann Ihr Anbieter nachfordern?

Eine Forderung aus einer Strom- oder Gasrechnung verjährt nach drei Jahren. Das ist die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie gilt in beide Richtungen: Ihr Anbieter kann eine offene Rechnung nach Ablauf nicht mehr durchsetzen, und Sie können zu viel gezahltes Geld nicht mehr zurückfordern.

Entscheidend ist, wann die Frist beginnt — und das ist nicht der Tag der Rechnung. Nach § 199 Abs. 1 BGB läuft die Frist erst ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Und ein Energieanspruch wird nach § 17 Abs. 1 StromGVV frühestens „zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung" fällig.

Beispiel: Wann genau verjährt eine Rechnung?

Ihre Jahresabrechnung geht Ihnen im März 2024 zu. Zwei Wochen später wird der Betrag fällig, der Anspruch entsteht also im Jahr 2024.

Die Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2024 und läuft drei Jahre — die Forderung verjährt mit Ablauf des 31.12.2027. Bis dahin kann Ihr Anbieter nachfordern, und bis dahin können Sie zu viel Gezahltes zurückverlangen.

Wie lange sollten Sie Stromrechnungen aufbewahren?

Für Privathaushalte gibt es keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Strom- und Gasrechnungen — anders als für Gewerbetreibende, die den handels- und steuerrechtlichen Fristen unterliegen. Sinnvoll ist es trotzdem, sie mindestens drei Jahre aufzuheben: genau so lange, wie Ansprüche in beide Richtungen geltend gemacht werden können.

Ein zweiter, praktischer Grund: Ohne die Vorjahresrechnung können Sie einen plötzlichen Verbrauchssprung nicht belegen — und der Vorjahresvergleich ist das wirksamste Argument, wenn Sie eine Abrechnung beanstanden wollen.

Schlussrechnung nach der Kündigung: sechs Wochen

Wenn Sie den Anbieter wechseln oder umziehen, endet das Lieferverhältnis — und Ihr bisheriger Versorger muss abschließend abrechnen. Dafür hat er sechs Wochen Zeit. Die Bundesnetzagentur formuliert es für die Schlussrechnung so: „spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses".

Für die laufende Jahresabrechnung gilt dieselbe Frist, gerechnet ab dem Ende des Abrechnungszeitraums. Beide Fristen stehen in § 40c EnWG.

Die Jahresabrechnung im Vergleich zur Schlussrechnung
  Jahresabrechnung (Turnus) Schlussrechnung
Wann einmal jährlich, im laufenden Vertrag einmalig, nach Vertragsende
Frist 6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums 6 Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses
Entscheidender Wert Zählerstand am Ende der Periode Zählerstand am Tag des Vertragsendes
Danach neuer Abschlagsplan für das Folgejahr keine weiteren Abschläge

Notieren Sie den Zählerstand am Tag des Wechsels selbst und fotografieren Sie ihn. Weicht die Schlussrechnung später davon ab, haben Sie einen datierten Beleg — der häufigste Streitpunkt bei einem Anbieterwechsel ist ein geschätzter statt abgelesener Endzählerstand.

Die Rechnung kommt nicht: was Sie tun können

Bleibt die Abrechnung nach Ablauf der sechs Wochen aus, sind Sie nicht machtlos. Die Bundesnetzagentur nennt drei Schritte, die aufeinander aufbauen:

  1. Setzen Sie Ihrem Lieferanten schriftlich eine Frist zur Abrechnung und bringen Sie ihn damit in Verzug;
  2. Prüfen Sie, ob Sie ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich weiterer Abschlagszahlungen ausüben können;
  3. Leiten Sie ein Schlichtungsverfahren ein, wenn keine Einigung zustande kommt.

Die Schlichtungsstelle Energie ist für Verbraucher kostenlos. Zuständig wird sie erst, wenn Sie sich zuvor an Ihren Anbieter gewandt haben und dieser nicht oder nicht zufriedenstellend reagiert hat — heben Sie diesen Schriftwechsel also auf.

Umgekehrt gilt: Eine verspätete Abrechnung entbindet Sie nicht vom Zahlen. Halten Sie den Betrag für falsch, zahlen Sie ihn ausdrücklich unter Vorbehalt — so vermeiden Sie eine Mahnung und erhalten sich trotzdem den Rückforderungsanspruch.

Was auf Ihrer Stromrechnung stehen muss

Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt die Mindestangaben vor; wie ein Versorger sie darstellt, bleibt ihm überlassen. Deshalb sieht jede Rechnung anders aus, obwohl überall dasselbe drinsteht. Die Bundesnetzagentur führt diese Pflichtangaben konkret auf:

  • Name des Lieferanten und ladungsfähige Anschrift;
  • die Identifikationsnummer der Entnahmestelle (MaLo-ID);
  • ein deutlich erkennbarer, hervorgehobener Rechnungsbetrag;
  • das Datum beziehungsweise die Frist, wann der Betrag spätestens zu zahlen ist;
  • der Anfangs- und der Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums;
  • eine Grafik, die den aktuellen Verbrauch mit dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum vergleicht;
  • die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle.

Zwei davon lohnen einen zweiten Blick. Fehlt der Anfangs- und Endzählerstand, können Sie den abgerechneten Verbrauch nicht nachrechnen — das allein ist ein Grund zu widersprechen. Und die Vorjahresgrafik ist die schnellste Plausibilitätsprüfung, die Sie haben: Ein Sprung ohne erkennbaren Anlass deutet auf einen Ablese- oder Übertragungsfehler hin.

So ist eine Stromrechnung typischerweise aufgebaut

Seite 1: Kunden- und Rechnungsnummer, Kontaktangaben, der Rechnungsbetrag und eine eventuelle Nachzahlung oder Gutschrift.

Seite 2: Der Stromverbrauch in kWh, bei mehreren Zählern je Zähler aufgeschlüsselt.

Seite 3: Die Zusammensetzung der Stromkosten aus Grundpreis, Arbeitspreis, Steuern, Abgaben und Netzentgelten.

Seite 4: Die Stromkennzeichnung — der Strommix Ihres Tarifs, gesetzlich vorgeschrieben.

Seite 5: Ein Glossar der Fachbegriffe und weitere Kontaktadressen.

Haben Sie den Vertrag erst vor Kurzem abgeschlossen und wollen ihn wieder loswerden, ist nicht die Rechnung der Hebel, sondern das Widerrufsrecht — bei online oder telefonisch geschlossenen Verträgen haben Sie dafür 14 Tage.

Häufige Fragen zur Stromrechnung

Nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt aber nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 BGB) — und fällig wird er frühestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung. Eine im März 2024 zugegangene Rechnung verjährt damit mit Ablauf des 31.12.2027.

Spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Lieferverhältnisses — dieselbe Frist wie für die reguläre Jahresabrechnung, dort gerechnet ab dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 40c EnWG). Maßgeblich ist der Zählerstand am Tag des Vertragsendes; notieren und fotografieren Sie ihn beim Wechsel selbst.

Setzen Sie Ihrem Lieferanten schriftlich eine Frist und bringen Sie ihn damit in Verzug. Danach können Sie prüfen, ob Sie weitere Abschlagszahlungen zurückhalten dürfen, und schließlich ein Schlichtungsverfahren einleiten. Die Schlichtungsstelle Energie ist für Verbraucher kostenlos, wird aber erst nach einem erfolglosen Kontakt mit dem Anbieter tätig.

Als Privatperson unterliegen Sie keiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Drei Jahre sind trotzdem sinnvoll, weil so lange Ansprüche in beide Richtungen bestehen. Praktisch wichtiger: Ohne die Vorjahresrechnung können Sie einen Verbrauchssprung nicht belegen.

Unter anderem Name und ladungsfähige Anschrift des Lieferanten, die MaLo-ID der Entnahmestelle, ein hervorgehobener Rechnungsbetrag mit Zahlungsdatum, der Anfangs- und Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums sowie eine Vergleichsgrafik zum Vorjahreszeitraum. Fehlt der Zählerstand, lässt sich der Verbrauch nicht nachrechnen — das ist ein Widerspruchsgrund.

Abgerechnet wird in der Regel einmal jährlich. Monatlich zahlen Sie nur Abschläge — Vorauszahlungen auf den erwarteten Jahresverbrauch, die in der Jahresabrechnung mit dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet werden. Wer monatlich abgerechnet werden möchte, muss das mit dem Anbieter vereinbaren; dann verkürzt sich die Abrechnungsfrist auf drei Wochen.