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Was ist ein Einspeisevertrag?

Der Einspeisevertrag ist ein rechtlicher Vertrag zwischen einem Energieerzeuger, in der Regel von erneuerbaren Energien, und einem Netzbetreiber . Diese Vereinbarung regelt die Bedingungen für die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz. Dazu gehören Vertragsdetails über die Menge des eingespeisten Stroms, des Zeitraums, der Vergütung und technischer Anforderungen.

Prozess der Einspeisung

  1. Schritt 1

    Installation der PV- Anlage

    Die Photovoltaikanlage wird auf dem Gebäude bzw. Grundstück des Besitzers installiert.

  2. Schritt 2

    Produktion von eigenem Strom

    Die Anlage produziert nun Strom aus erneuerbaren Energien

  3. Schritt 3

    Abschluss des Einspeisevertrags

    Der Besitzer der Anlage und der Energieabnehmer, oft der Netztbetreiber der Region, schließen einen Einspeisevertrag ab. In diesem Vertrag wird geregelt, dass der überschüssige Strom, der nicht vom Besitzer selbst verbraucht wird, in das Stromnetz des Abnehmers eingespeist wird.

  4. Schritt 4

    Einspeisung in das Stromnetz des Abnehmers

    Die Einspeisung erfolt. Der Besitzer der PV-Anlage erhält eine vertraglich festgelegte Vergütung

Einspeisevertrag 2026: Was sich durch das Solarspitzen-Gesetz geändert hat

Das Solarspitzen-Gesetz (EnWG-Novelle) ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten und prägt heute jeden neuen Einspeisevertrag. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Netzbetreiber den Strom Ihrer Photovoltaikanlage abnehmen und vergüten. Wer 2026 einen Vertrag abschließt, muss folgende Punkte einplanen.

Steuerbarkeit und intelligentes Messsystem

Neue PV-Anlagen mit einer Leistung über 7 kW sowie Anlagen jeder Größe mit Batteriespeicher müssen mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) und einer Steuerungseinrichtung ausgestattet werden. Damit kann der Netzbetreiber die Einspeisung in Engpasssituationen drosseln. Anlagen bis 25 kWp ohne Smart Meter dürfen weiterhin betrieben werden, ihre Einspeiseleistung wird im Einspeisevertrag jedoch dauerhaft auf 60 % der installierten Leistung begrenzt.

Keine Vergütung bei negativen Börsenpreisen

Eine zentrale Neuerung: Sobald der Börsenstrompreis ins Negative rutscht, entfällt für Anlagen ab 2 kWp mit Smart Meter sowie für alle Anlagen ab 100 kWp die Einspeisevergütung. Die ausgefallenen Stunden werden an die Förderdauer hinten angehängt, sodass die 20-jährige EEG-Förderung (zuzüglich Inbetriebnahmejahr) wirtschaftlich erhalten bleibt. Im Einspeisevertrag wird dies als Vergütungsausschluss bei negativen Spotpreisen abgebildet.

Direktvermarktung: Schwelle wird abgesenkt

Die verpflichtende Direktvermarktung bleibt formal bei 100 kWp, soll laut Solarspitzen-Gesetz aber schrittweise auf 25 kWp abgesenkt werden. Für Anlagen zwischen 25 und 100 kWp mit Einspeisevergütung gilt heute schon: Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber sowie die 60-Prozent-Einspeiseleistungsbegrenzung. Wer freiwillig in die Direktvermarktung wechselt, schließt zusätzlich zum Einspeisevertrag einen Direktvermarktungsvertrag ab und ist von der 60-Prozent-Grenze ausgenommen.

Aktuelle EEG-Vergütungssätze (ab 1. Februar 2026)

Die im Einspeisevertrag festgehaltene Vergütung richtet sich nach dem EEG-Satz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Seit dem 1. Februar 2026 gelten folgende Sätze:

Anlagengröße Teileinspeisung Volleinspeisung
bis 10 kWp 7,78 ct/kWh 12,34 ct/kWh
10 bis 40 kWp 6,73 ct/kWh 10,35 ct/kWh
40 bis 100 kWp 5,50 ct/kWh 10,35 ct/kWh

Die Sätze sinken halbjährlich um rund 1 %. Die nächste Degression ist zum 1. August 2026 geplant. Wer seine Anlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, sichert sich die Vergütung nach dem klassischen EEG-System; ab Juli 2027 greift für Neuanlagen die CfD-Reform mit Rückzahlungspflicht bei hohen Marktpreisen.

Formale Pflichten rund um den Einspeisevertrag

Drei Fristen sollten Sie kennen, bevor der Einspeisevertrag wirksam wird:

  • Anschlussbegehren beim Netzbetreiber: Der Netzbetreiber muss Ihr Anschlussbegehren laut § 8 EEG innerhalb von einem Monat bestätigen;
  • Marktstammdatenregister: Die Anmeldung Ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur muss innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme erfolgen — andernfalls droht der Verlust der Einspeisevergütung und ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro;
  • Vertragsdauer: Der gesetzliche Vergütungsanspruch läuft über 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr und bleibt von der EEG-Reform unberührt.