Strom und Gas teurer trotz Preisgarantie: Gericht spricht Kundin Schadensersatz zu

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Urteil gewonnen dank Preisgarantie

In Zeiten volatiler Energiemärkte blicken viele Verbraucher besorgt auf ihre monatliche Rechnung für Energie. Besonders ärgerlich ist es, wenn man sich durch einen Vertrag mit Preisgarantie abgesichert glaubte, der Versorger aber dennoch an der Preisschraube dreht. Genau dieser Fall beschäftigte nun die Justiz. Ein aktuelles Urteil macht betroffenen Kunden Hoffnung und stärkt ihre Position gegenüber den Energieunternehmen erheblich. Das Gericht entschied zugunsten einer Kundin, die sich gegen eine Preiserhöhung trotz vertraglicher Zusage zur Wehr setzte.

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Anspruch auf Schadensersatz bei unzulässigen Preiserhöhungen

Der Fall zeigt exemplarisch, dass vertragliche Vereinbarungen auch in Krisenzeiten Bestand haben müssen. Viele Versorger hatten versucht, gestiegene Beschaffungskosten direkt an die Endkunden weiterzugeben, selbst wenn diese festen Tarife gebucht hatten. Die Richter stellten jetzt klar, dass das unternehmerische Risiko nicht einseitig auf den Verbraucher abgewälzt werden darf. Wer durch eine solche unzulässige Erhöhung zu viel für seinen Strom oder sein Gas bezahlt hat, könnte nun Anspruch auf Schadensersatz haben.

Der Streitfall: Preiserhöhung trotz Fixpreis

Im Zentrum des Verfahrens stand eine Kundin, die einen Sondervertrag mit einer festen Preisgarantie abgeschlossen hatte. Solche Verträge werden oft gewählt, um langfristig Planungssicherheit zu haben und Kosten zu sparen. Doch der Energieversorger hielt sich nicht an die Abmachung. Mit Verweis auf die drastisch gestiegenen Kosten an den Beschaffungsmärkten erhöhte das Unternehmen einseitig die Preise für die Belieferung.

Die Argumentation des Versorgers stützte sich auf die sogenannte "Störung der Geschäftsgrundlage". Man argumentierte, dass die extremen Marktverwerfungen ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag unzumutbar machen würden. Die Kundin wollte dies jedoch nicht hinnehmen. Sie sah in der einseitigen Anpassung einen Vertragsbruch, da die Preisgarantie genau vor solchen Marktschwankungen schützen soll. Der Fall landete vor Gericht, um grundsätzlich zu klären, ob Krisenzeiten eine solche Maßnahme rechtfertigen.

Das Urteil: Risiko liegt beim Versorger

Die Entscheidung der Richter fiel eindeutig aus: Die einseitige Preiserhöhung war unwirksam. Das Gericht begründete dies damit, dass Energieversorger als professionelle Akteure am Markt das Beschaffungsrisiko tragen. Wenn ein Unternehmen seinen Kunden einen festen Strompreis oder Gaspreis über einen bestimmten Zeitraum zusichert, muss es auch Vorsorge treffen, um diese Preise halten zu können.

Eine Preisgarantie ist für den Kunden ein zentrales Entscheidungskriterium beim Vertragsabschluss. Würde man dem Versorger erlauben, diese Zusage bei steigenden Marktpreisen einfach aufzuheben, verlöre das Instrument der Garantie seinen Sinn. Das Gericht betonte, dass der Versorger sich gegen Preisschwankungen hätte absichern können und müssen. Dass die Beschaffung teurer wurde als kalkuliert, fällt somit in den Verantwortungsbereich des Unternehmens und darf nicht zulasten des Kunden gehen.

Was bedeutet das für die Heizung und Stromrechnung?

Für Verbraucher ist dieses Urteil ein wichtiges Signal. Es bedeutet, dass Pauschalbegründungen wie "allgemeine Marktmacht" oder "Energiekrise" nicht ausreichen, um vertragliche Fiebereisbindungen auszuhebeln. Wer also einen Vertrag für Gas oder Strom mit einer Preisgarantie besitzt, sollte seine Abrechnungen genau prüfen. Wurden die Preise während der Garantielaufzeit erhöht, könnte diese Erhöhung unwirksam sein.

Dies ist besonders relevant für Haushalte, die mit Gas heizen oder viel Strom verbrauchen. Die Differenz zwischen dem garantierten Preis und dem erhöhten Preis kann sich über das Jahr auf mehrere hundert Euro summieren. Das Urteil eröffnet die Möglichkeit, zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern. Es lohnt sich also, alte Schreiben des Versorgers und die Vertragsunterlagen noch einmal hervorzuholen und zu vergleichen.

Grenzen der Preisgarantie

Wichtig ist jedoch zu verstehen, was genau die Preisgarantie abdeckt. In den meisten Verträgen bezieht sich die Garantie auf den Beschaffungspreis und die Netzentgelte. Staatliche Abgaben, Steuern und Umlagen sind oft von der Garantie ausgenommen. Steigt also beispielsweise die Mehrwertsteuer oder wird eine neue Abgabe eingeführt, darf der Versorger diese Kosten in der Regel trotzdem weitergeben.

Im vorliegenden Fall ging es jedoch um die reinen Energiekosten, also genau jenen Teil, der durch die Garantie fixiert sein sollte. Verbraucher sollten daher genau hinschauen: Wurde die Erhöhung mit gestiegenen Steuern begründet oder mit gestiegenen Beschaffungskosten? Letzteres ist bei einer "eingeschränkten Preisgarantie" oft der Streitpunkt, bei einer "vollständigen Preisgarantie" ist der Schutz noch umfassender.

Handlungsempfehlungen für Verbraucher

Betroffene Kunden sollten nicht passiv bleiben. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Versorger eine Preisgarantie ignoriert hat, ist der erste Schritt ein Widerspruch gegen die Rechnung. Verweisen Sie auf Ihren Vertrag und die vereinbarte Laufzeit der Preisbindung. In vielen Fällen lenken Anbieter ein, wenn sie merken, dass der Kunde seine Rechte kennt und sich auf die aktuelle Rechtsprechung beruft.

Sollte der Versorger die Rückzahlung verweigern, kann der Gang zur Verbraucherzentrale oder zu einem Anwalt ratsam sein. Das aktuelle Urteil liefert eine starke juristische Basis ("Präzedenzfall-Charakter"), um Ansprüche durchzusetzen. Am Ende dient die Durchsetzung dieser Rechte nicht nur dem eigenen Geldbeutel, sondern sorgt auch für faire Bedingungen am Markt. Wer konsequent auf die Einhaltung von Verträgen pocht, hilft dabei, dass Preisgarantien auch in Zukunft das bleiben, was sie sein sollen: ein verlässlicher Schutz vor explodierenden Kosten.

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