EEG-Umlage 2024: Definition, Entwicklung und Befreiung

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EEG-Umlage Bild

In Deutschland zahlt bereits seit 2000 jeder Stromverbraucher über den Strompreis die EEG-Umlage mit. EEG steht für die Abkürzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welches den Ausbau der erneuerbaren Energien fördert. Zugleich ist das Ziel des EEG, die Energieversorgung in Deutschland umzustrukturieren. Im Folgenden lesen Sie detaillierte Informationen über die EEG-Umlage (auch auf Eigenverbrauch), ob eine Befreiung davon möglich ist, sowie über deren jährlichen Entwicklung.

Was ist die EEG-Umlage?

Die EEG-Umlage ist ein fester Bestandteil des Strompreises, den Endverbraucher zahlen.

Strompreiszusammensetzung Die Strompreiszusammensetzung in Deutschland besteht aus drei Komponenten, die sich wiederum aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen. Die EEG-Umlage bildet einen Teil der Steuern, Abgaben und Umlagen.
Zusammensetzung des Arbeitspreises (Cent/kWh):
 Strombeschaffung und Vertrieb: Diese Kosten erhält der Energieanbieter
 Netznutzungsentgelte: Diese werden von Netzbetreibern erhoben
 Steuern, Abgaben und Umlagen: Werden vom Staat bestimmt

Stromverbraucher zahlen die EEG-Umlage an ihren Stromanbieter. Dieser leitet sie an den Netzbetreiber weiter. Durch der EEG-Umlage wird der Ausbau der erneuerbaren Energien finanziert und auf die Stromverbraucher verteilt. Als Endverbraucher gelten in dem Sinne auch Unternehmen.

Strompreis netto brutto Unterschiede erklärt

Schon gewusst? Die offizielle Bezeichnung des Strompreises, welcher gerne im täglichen Gebrauch verwendet wird, ist der Verbrauchspreis, auch Arbeitspreis genannt. Der Verbrauchspreis ist der verbrauchsabhängige Preis, der in Cent pro Kilowattstunde angegeben wird. Dieser setzt sich aus den Strombeschaffungs- und Vertriebskosten des Energieanbieters zusammen, aber auch aus staatlichen Steuern, Abgaben und Umlagen sowie aus Netzentgelten der Netzbetreiber.

Der Energiepreis beinhaltet nur den Preis, den Sie für die Energie bezahlen, also die Kosten der Strombeschaffung & Vertrieb und den verbrauchsunabhängigen Grundpreis, der vom Energieanbieter im Sinne einer Grundgebühr festgelegt wird. Der monatliche Abschlag besteht schließlich aus dem Energiepreis und aus den staatlichen Kosten und den Netzgebühren. Er präsentiert also die Kosten, die Sie am Ende für Ihren Stromvertrag zu bezahlen haben.

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Da die EEG-Umlage zu den gesetzlich festgeschriebenen Bestandteilen des Strompreises gehört, sollen alle Stromverbraucher an den Kosten der Energiewende beteiligt werden. Anteile erneuerbarer Energien werden bis 2050 schrittweise erhöht. Die EEG-Umlage wird also an den Staat abgeführt, um die Energiewende (fossile Energieträger durch erneuerbaren Energieträgern zu ersetzen) zu finanzieren.

Abschaffung der EEG-Umlage geplant Die EEG-Umlage soll nicht, wie ursprünglich geplant im Januar 2023, sondern bereits im Juli 2022 abgeschafft werden. Damit sollen Haushalte entlastet werden, die unter der Energiepreiskrise und den immer höher steigenden Strompreisen gelitten haben.

Höhe der EEG-Umlage: Wie wird die berechnet?

Die Höhe der EEG-Umlage, der von Endverbrauchern zu zahlen ist, variiert sich von Jahr zu Jahr. Verschiedene Faktoren beeinflussen die Höhe der EEG–Umlage.

  • Die folgenden Faktoren haben Einfluss auf die EEG-Umlage:
  • der erwartete Börsen-Strompreis
  • die Höhe des Letztverbrauches
  • der Zubau an EEG-geförderten Anlagen
  • der aktuelle EEG-Kontostand
  • eine Liquiditätsreserve

Quelle:Bundesnetzagentur

Wann wird die EEG-Umlage ermittelt? Die EEG-Umlage wird von den vier großen Übertragungsnetzbetreibern jährlich ermittelt. Sie verbinden Stromverbraucher und Stromerzeuger miteinander. Außerdem sind sie für den Transport von elektrischer Energie verantwortlich.

Übertragungsnetzbetreiber sind dazu verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichten. Dies tun sie auf der Internetseite netztransparenz.de.

EEG-Umlage: Warum wird dies bezahlt?

Stadtskyline

Betreiber von Anlagen für erneuerbare Energien dürfen den produzierten Strom in das Stromnetz einspeisen. Die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz wird kontinuierlich angepasst. Die Betreiber solcher Anlagen werden ebenfalls als EEG-Einspeiser bezeichnet. Betreiber des öffentlichen Netzes (Netzbetreiber) sind von der Regierung dazu verpflichtet, den Produzenten den erzeugten Strom abzukaufen.

Dies geschieht zu einem vorher festgelegten Preis, was im EEG geregelt ist. Durch diese Vergütungspflicht entstehen den Netzbetreibern Kosten. Im Anschluss verkaufen Netzbetreiber den Strom an der Strombörse. Durch den Verkauf des EEG-finanzierten Stroms an der Börse erzielen sie Einnahmen. An der Strombörse erhalten die Netzbetreiber aber nicht den Preis, den sie vorher an die Anlagenbetreiber gezahlt haben. Das heißt, dass sie eigentlich einen Verlust schreiben würden.

Die Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bei der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bildet die Grundlage für die Festlegung der EEG-Umlage. Diese Differenz wird von den Stromverbrauchern bezahlt.

Entwicklung der EEG-Umlage

Wie bereits erwähnt, variiert sich die EEG-Umlage jedes Jahr. Die Entwicklung der EEG-Umlage wird von einigen wirtschaftlichen Faktoren beeinflusst (siehe Abschnitt Höhe der EEG-Umlage: Wie wird die berechnet?).

Die Entwicklung der EEG-Umlage hat erheblichen Einfluss auf die Höhe der Haushaltsstrompreise. Die Stabilisierung der EEG-Umlage seit 2014 hat auch die zuvor stark gestiegenen Haushaltsstrompreise stabilisiert. Für gewerbliche Stromverbraucher ist die Senkung der EEG-Umlage ebenfalls eine wichtige Kompensation zu den gestiegenen Strombörsenpreisen.

Seit 2014 ist die EEG-Umlage stabil geblieben, obwohl die vergütete Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien kontinuierlichen angestiegen ist. Erst 2022 erreichte die Umlage einen deutlich niedrigeren Stand im Vergleich zu den vergangenen Jahren.

In der unten stehenden Tabelle finden Sie die jährliche Entwicklung der EEG-Umlage in Deutschland zwischen 2010 und 2022.

Entwicklung EEG-Umlage zwischen 2010 und 2022
🗓️ Kalenderjahr 📈 Höhe der EEG-Umlage in Cent pro kWh
2010 2,0
2011 3,5
2012 3,6
2013 5,3
2014 6,2
2015 6,2
2016 6,4
2017 6,9
2018 6,8
2019 6,4
2020 6,8
2021 6,5
2022 3,7

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, EEG-Umlage 2022: Fakten & Hintergründe

EEG-Umlage 2020

Bis 2020 finanzierten Stromverbraucher die gesamten Förderkosten für den Ausbau erneuerbarer Energien über den Strompreisbestandteil der EEG-Umlage. Somit lag die EEG-Umlage 2020 bei 6,8 Cent pro Kilowattstunde.

EEG-Umlage 2021

Die EEG-Umlage 2021 ist auf 6,5 Cent pro kWh gesunken. Im Vergleich zum Kalenderjahr 2020 bedeutet dies eine Absenkung um 0,265 Cent pro kWh. Der Grund dafür ist, dass ab 2021 die Umlage durch die beschlossenen Zuschüsse aus den Einnahmen der deutschlandweiten CO2-Bepreisung sowie aus dem Konjunkturpaket finanziert worden sind.

EEG-Umlage 2022

Die EEG-Umlage 2022 beträgt 3,723 Cent pro kWh. Im Vergleich zum Vorjahr sinkt sie um 2,8 Cent pro kWh, was 43 % entspricht. Das bedeutet, dass die EEG-Umlage 2022 auf dem niedrigsten Stand seit 10 Jahren steht. Dies geschah trotz der Verdoppelung der EEG-Strommenge.

Von dieser Verdoppelung profitieren Betreiber von Anlagen, die Strom aus Wind, Wasser, Sonne, Geothermie oder Biomasse produzieren (Ökostrom) und in das Stromnetz einspeisen. Beispielsweise erhalten Betreiber von Photovoltaik-Anlagen eine festgelegte Einspeisevergütung.

Diese Absenkung der Umlage 2022 im Vergleich zu den vergangenen Jahren ist auf die Entwicklung der Strombörsenpreise und auf die Bundeszuschüsse zurückführen.

Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, EEG-Umlage 2022

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EEG-Umlage auf Eigenverbrauch

2014 wurde im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegt, dass die EEG-Umlage ebenfalls für selbst erzeugten Strom sowie bei Eigenverbrauch aus Stromerzeugungsanlagen zu erheben ist. Diese Änderung wurde mit dem Ziel erfasst, um die Kosten der Energiewende verursachergerechter zu verteilen und zusätzlich zu senken.

Die EEG-Umlage ist also grundsätzlich von jedem Stromverbraucher zu zahlen. Zugleich ist jeder Anlagenbetreiber meldepflichtig. Ausgenommen von der Meldepflicht zur EEG-Umlage sind Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung unter 7 kWp und andere Energieträger unter 1 kW.

Anlagenbetreiber, die umlagepflichtig sind, müssen jeweils bis zum 28. Februar die Energiemengen melden, die sie im Vorjahr selbst verbraucht haben. Sollte diese Meldung nicht erfolgen, so erhöht sich die EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom auf 100 %.

EEG-Umlage für Photovoltaik-Betreiber

Sollten Sie eine Photovoltaik-Anlage auf Ihrem Dach haben, sind Sie in den meisten Fällen ebenfalls dazu verpflichtet, die EEG-Umlage mitzubezahlen. Sie zahlen grundsätzlich 40 % der jeweils geltenden EEG-Umlage pro kWh.

EEG-Umlage-Befreiung: Wer ist befreit?

  • In den folgenden Fällen ist der erzeugte Strom von der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch befreit:
  • Wenn Ihre Photovoltaik-Anlage eine Anlagengröße bis zur 30 Kilowatt Peak hat
  • und/oder Sie selbst verbrauchen weniger als 30.000 kWh im Jahr
  • Die Befreiung bezieht sich sowohl auf Neu- als auch auf Bestandsanlagen

Außerdem ist EEG-Umlage nicht für alle Stromverbraucher gleich hoch. Unternehmen aus bestimmten Branchen können Ermäßigungen in Anspruch nehmen, wenn deren Stromverbrauch besonders hoch ist und sie im internationalen Wettbewerb stehen. Ebenfalls stehen beispielsweise für Bahnverkehrssysteme Ermäßigungsmodelle. Alle Ermäßigungen sind in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG vom 2021 festgehalten.

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