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Es handelt sich um durchschnittliche Preise für ein 3-Personen-Haushalt (3.500 kWh) in Berlin-Mitte.

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Das Verbraucherrecht wurde durch das Inkrafttreten des Gesetzes für faire Verbraucherverträge schrittweise gestärkt. Im Bezug auf den Energiesektor bedeutet das insbesondere, dass Verbraucher nun besser vor unerwünschten und intransparenten Vertragsbedingungen geschützt sind. Konkret profitieren Verbraucher von verkürzten Mindestvertragslaufzeiten und eingeschränkten automatischen Vertragsverlängerungen.
Trotz zahlreicher Sondervorschriften, die die Position der Verbraucher gegenüber der Wirtschaft stärken und schützen sollten, traten in der Vergangenheit häufig Fallkonstellationen auf, die auf weitere Schutzmaßnahmen aufmerksam machten. Unter anderem wurden Verbraucher nicht vor unerlaubter Telefonwerbung, zu langen Vertragslaufzeiten und untergeschobenen Verträgen geschützt.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), das sich für die Stärkung der Position der Verbraucher gegenüber der Wirtschaft einsetzt, erkannte diese Missstände und begann an einem neuen Gesetz für mehr Fairness beim Abschluss von Verträgen zwischen Verbraucher und Unternehmen zu arbeiten.
Am neuen Gesetzesentwurf wurde seit 2019 gearbeitet und schließlich am 16.12.2020 beschloss die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge. In Kraft getreten ist das Gesetz dann am 1. März 2022.
Nach mehrfacher Beratung entschied die Bundesregierung auf die Bestätigungslösung in ihrem Gesetzesentwurf zu verzichten. Folgende Vertragsbedingungen wurden in der Sitzung der Bundesregierung am 16.12.2020 für faire Verbraucherverträge verabschiedet und sind am 01.03.2022 in Kraft getreten:
Anmerkung zum Dauerschuldverhältnis Generell beschreibt das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge, dass die Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren auf ein Jahr gekürzt werden soll. Vertragslaufzeiten von zwei Jahren können jedoch weiterhin angeboten werden. Dabei muss das Unternehmen gleichzeitig ein Angebot über die gleiche Leistung von einem Jahr machen. Dieses Angebot darf im Monatsschnitt maximal 25 % teurer sein.
Ein weiteres Novum bei der Vertragskündigung ist die Pflicht zum „Kündigungsbutton“. Dieser muss seit dem 1. Juli 2022 auf den Seiten der Vertragsanbieter verfügbar sein. Hinzukommt eine Pflicht der Anbieter zur Eingangsbestätigung der Kündigung.
Wird ein Vertrag online angeboten, muss Kunden auch über den gleichen Kanal die Möglichkeit geboten werden, den Vertrag zu kündigen. Dafür muss der Vertrag selbst nicht online abgeschlossen worden sein. Natürlich steht Verbrauchern aber weiterhin die Möglichkeit offen, ihre Verträge klassisch über den Postweg oder per Telefon zu kündigen.
Zusätzlich gilt, dass wenn ein Anbieter diese Möglichkeit eines Kündigungsbuttons nicht gewährleistet, für den Kunden jederzeit eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist.
Im folgenden Teil des Artikels finden Sie Wissenswertes zu bereits existierenden Gesetzen zu Vertragsbedingungen.
Ein wettbewerbsfähiger Anbieter, also ein Anbieter außerhalb der Grundversorgung, kann beschließen, einen Vertrag mit Ihnen nicht abzuschließen. Dabei muss der Anbieter Ihnen die Gründe für eine Ablehnung nicht mitteilen. Die folgenden Gründe können ausschlaggebend für eine Ablehnung sein:
Aber: Sollten Sie davon betroffen sein, können Sie jedoch immer noch vom Grundversorger beliefert werden. Der Grundversorger darf Ihre Belieferung nur dann ablehnen, wenn es für ihn wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Sollten Sie einen neuen Energievertrag abgeschlossen haben, muss Ihnen der Versorger eine Zusammenfassung dessen zukommen lassen. Dabei müssen die wichtigsten Vertragsbedingungen knapp, gut verständlich und deutlich gekennzeichnet aufgelistet sein. Außerdem müssen Sie die Zusammenfassung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erhalten.
Diese Daten müssen in der Vertragszusammenfassung einsehbar sein:
Geht Ihr Energieversorger in Insolvenz, dann ändert sich prinzipiell so lange nichts an Ihrem Vertrag, bis der Versorger nicht mehr liefern kann bzw. Ihnen gekündigt wird. Insofern steht Ihnen in diesem Fall kein Sonderkündigungsrecht zu.
Die Belieferung durch den Versorger läuft insofern weiterhin fort, solange er berichtigt ist, das Netz des Netzbetreibers zu nutzen. Verliert er dieses Recht, fallen Sie als Verbraucher in die sogenannte Ersatzversorgung und werden demnach durch den Grundversorger beliefert. So werden Versorgungsunterbrechungen vermieden.
Prinzipiell können Energieverträge von beiden Parteien gekündigt werden. Kündigungen seitens des Lieferanten obliegen dabei, genau wie Kündigungen auf Kundenseite, dem vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsrecht.
Beruft sich der Energieversorger jedoch auf das gesetzliche Kündigungsrecht, sollte Folgendes gegeben sein:
Eine Störung der Geschäftsgrundlage, aufgrund derer ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (§ 313 BGB) oder wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände und Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (§ 314 BGB).
Im letzten Teil des Artikels klären wir Sie darüber auf, welches Verbraucherrecht Sie haben, wenn Ihr Energieanbieter z.B. einzelne Vertragsbedingungen ändern möchte oder den Preis anpassen will.
Will Ihr Energieversorger eine der vereinbarten Vertragsbedingungen ändern (z.B. Kündigungsfrist, Vertragslaufzeit oder die vereinbarte Leistung), dann steht Ihnen als Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können Ihren Vertrag insofern dann kündigen, wenn die neuen Vertragsbedingungen in Kraft treten würden.
Außerdem steht Ihr Anbieter in diesem Fall in der Pflicht, Sie sorgfältig und vor allem rechtzeitig (also vor der Frist für die jährliche Abrechnung) über die geplanten Änderungen zu informieren, darunter z.B.:
Ihr Anbieter muss sich auch bei Anpassungen der Preise an vertragliche und gesetzliche Regelungen halten. Möchte der Anbieter der Preise erhöhen, gibt es einiges zu beachten. Sie sollten zuerst die vertragliche Preisanpassungsklausel konsultieren:
Üblich sind zwei Typen von Preisanpassungsklauseln
Außerdem sind Preiserhöhung mit einer Hinweispflicht seitens des Anbieters verbunden, der Ihnen diese Preiserhöhung rechtzeitig und transparent mitteilen muss. So müssen Sie als Privatverbraucher mindestens einen Monat vor der geplanten Preiserhöhung darüber informiert werden. Über folgendes muss Sie der Lieferant im Rahmen der Vertragsbedingungen verständlich informieren:
Passt Ihr Lieferant die Preise an, genießen Sie prinzipiell ein Sonderkündigungsrecht und können Ihren Vertrag unabhängig von der eigentlichen Vertragslaufzeit kündigen. Damit endet der Vertrag vor dem Tag, an dem der neue Preis gelten würde. Natürlich bedeutet dies, dass Ihre Kündigung beim Anbieter ankommen muss, bevor die geplanten Preisänderungen in Kraft treten.
ACHTUNG: Sie haben kein Sonderkündigungsrecht, wenn sich Ihr Lieferant auf die separierte Preisanpassungsklausel beruft und es sich um Preiserhöhungen handelt, die außerhalb der Macht des Anbieters liegen und er somit Kosten an Sie weitergibt.
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