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Durch das aktuelle Chaos in der Energieversorgung und die kürzlich in Kraft getretene Gesetzesänderung zu Verträgen stehen bei einigen Verbrauchern sicherlich einige ungeklärte Fragen zu Energiepreisen und Verträgen im Raum. Welche Vertragsbedingungen gelten eigentlich für neue und bestehende Energieverträge? In diesem Artikel gehen wir der Sache auf den Grund: von allgemeinen Vertragsbedingungen, über die Grundversorgung bis hin zu speziellen Tarifen.
Seit letztem Jahr hat sich die Gesetzeslage im Bezug auf Verträge unter verschiedenen Aspekten geändert. Hintergrund dafür ist das sogenannte Gesetz über faire Verbraucherverträge, welches im Juli 2021 verabschiedet wurde und am 1. März 2022 in Kraft getreten ist. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir alle Neuerungen für Sie zusammengetragen.
Alle Neuerungen auf einen Blick:
Seit dem 27. Juli 2021 dürfen Verträge nicht mehr mündlich oder telefonisch abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass Verträge natürlich noch mündlich besprochen werden würfen, nur für den Abschluss benötigt es einer schriftlichen Bestätigung.
Die EU will zukünftig langfristige und dynmische Verträge fördern Sowohl Verträge mit langer Preisstabilität als auch dynamische Verträge sollen zukünftig nach einem Vorschlag der EU-Kommission gefördert werden. So sollen Kund/innen einerseits stärker vor Preisschwankungen geschützt werden, jedoch sollen z.B. Besitzer/innen von Wärmepumpen in der Lage sein, Preisschwankungen auszunutzen.
Diese kann per SMS, E-Mail, Fax oder auch per Brief erfolgen. Insofern können Verbrauchern keine Verträge mehr “untergeschoben” werden. Verträge, die seit der Gesetzesänderung nicht schriftlich abgeschlossen werden, werden durch diese Änderung unwirksam und rechtswidrig. Für diese Art von Verträgen gilt zusätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Einzige Ausnahme in diesem Gesetz bilden Verträge der Grundversorgung, die automatisch starten, sobald Sie beispielsweise in einer neuen Wohnung Strom verbrauchen, indem sie z.B. das Licht einschalten.
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Wer kennt das nicht: Man verpasst die Kündigungsfrist und der Vertrag wird um ein weiteres Jahr verlängert. Ärgerlich, oder? Glücklicherweise ist damit seit März 2022 Schluss und es gelten strengere Regeln für Vertragskonditionen und im Speziellen für sogenannte “stillschweigende Vertragsverlängerungen”. Zwar können Verträge nach Ablauf der ersten Laufzeit immer noch verlängert werden, jedoch nur auf unbestimmte Zeit und Kunden können ihre Verträge dann mit einer Kündigungsfrist von nur einem Monatkündigen.
Der einzige Haken an der Sache ist, dass dies nur für Energieverträge gilt, die seit März 2022 abgeschlossen wurden.
Ein weiteres Novum bei der Vertragskündigung ist die Pflicht zum „Kündigungsbutton“. Dieser muss seit dem 1. Juli 2022 auf den Seiten der Vertragsanbieter verfügbar sein. Hinzukommt eine Pflicht der Anbieter zur Eingangsbestätigung der Kündigung.
Wird ein Vertrag online angeboten, muss Kunden auch über den gleichen Kanal die Möglichkeit geboten werden, den Vertrag zu kündigen. Dafür muss der Vertrag selbst nicht online abgeschlossen worden sein. Natürlich steht Verbrauchern aber weiterhin die Möglichkeit offen, ihre Verträge klassisch über den Postweg oder per Telefon zu kündigen.
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Zusätzlich gilt, dass wenn ein Anbieter diese Möglichkeit eines Kündigungsbuttons nicht gewährleistet, für den Kunden jederzeit eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist
Auch soll unerlaubter Telefonwerbung nun ein Riegel vorgeschoben werden. Künftig müssen Unternehmen die Einwilligung von Kunden für Telefonwerbung aufbewahren. Dies soll es vereinfachen, unerlaubte Telefonwerbung zu verfolgen.
Im folgenden Teil des Artikels finden Sie Wissenswertes zu bereits existierenden Gesetzen zu Vertragsbedingungen.
Ein wettbewerbsfähiger Anbieter, also ein Anbieter außerhalb der Grundversorgung, kann beschließen, einen Vertrag mit Ihnen nicht abzuschließen. Dabei muss der Anbieter Ihnen die Gründe für eine Ablehnung nicht mitteilen. Die folgenden Gründe können ausschlaggebend für eine Ablehnung sein:
Aber: Sollten Sie davon betroffen sein, können Sie jedoch immer noch vom Grundversorger beliefert werden. Der Grundversorger darf Ihre Belieferung nur dann ablehnen, wenn es für ihn wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Sollten Sie einen neuen Energievertrag abgeschlossen haben, muss Ihnen der Versorger eine Zusammenfassung dessen zukommen lassen. Dabei müssen die wichtigsten Vertragsbedingungen knapp, gut verständlich und deutlich gekennzeichnet aufgelistet sein. Außerdem müssen Sie die Zusammenfassung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erhalten.
Diese Daten müssen in der Vertragszusammenfassung einsehbar sein:
Geht Ihr Energieversorger in Insolvenz, dann ändert sich prinzipiell so lange nichts an Ihrem Vertrag, bis der Versorger nicht mehr liefern kann bzw. Ihnen gekündigt wird. Insofern steht Ihnen in diesem Fall kein Sonderkündigungsrecht zu.
Die Belieferung durch den Versorger läuft insofern weiterhin fort, solange er berichtigt ist, das Netz des Netzbetreibers zu nutzen. Verliert er dieses Recht, fallen Sie als Verbraucher in die sogenannte Ersatzversorgung und werden demnach durch den Grundversorger beliefert. So werden Versorgungsunterbrechungen vermieden und Sie haben nicht plötzlich keinen Strom mehr zuhause.
Prinzipiell können Energieverträge von beiden Parteien gekündigt werden. Kündigungen seitens des Lieferanten obliegen dabei, genau wie Kündigungen auf Kundenseite, dem vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsrecht.
Beruft sich der Energieversorger jedoch auf das gesetzliche Kündigungsrecht, sollte Folgendes gegeben sein:
Eine Störung der Geschäftsgrundlage, aufgrund derer ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (§ 313 BGB) oder wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände und Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (§ 314 BGB).
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Im letzten Teil des Artikels erfahren klären wir Sie darüber auf, welche Möglichkeiten Sie haben, wenn Ihr Energieanbieter z.B. einzelne Vertragsbedingungen ändern möchte oder den Preis anpassen will.
Will Ihr Energieversorger eine der vereinbarten Vertragsbedingungen ändern (z.B. Kündigungsfrist, Vertragslaufzeit oder die vereinbarte Leistung), dann steht Ihnen als Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können Ihren Vertrag insofern dann kündigen, wenn die neuen Vertragsbedingungen in Kraft treten würden.
Außerdem steht Ihr Anbieter in diesem Fall in der Pflicht, Sie sorgfältig und vor allem rechtzeitig (also vor der Frist für die jährliche Abrechnung) über die geplanten Änderungen zu informieren, darunter z.B.:
Ihr Anbieter muss sich auch bei Anpassungen der Preise an vertragliche und gesetzliche Regelungen halten. Möchte der Anbieter der Preise erhöhen, gibt es einiges zu beachten. Sie sollten zuerst die vertragliche Preisanpassungsklausel konsultieren:
Üblich sind zwei Typen von Preisanpassungsklauseln
Außerdem sind Preiserhöhung mit einer Hinweispflicht seitens des Anbieters verbunden, der Ihnen diese Preiserhöhung rechtzeitig und transparent mitteilen muss. So müssen Sie als Privatverbraucher mindestens einen Monat vor der geplanten Preiserhöhung darüber informiert werden. Über folgendes muss Sie der Lieferant im Rahmen der Vertragsbedingungen verständlich informieren:
Passt Ihr Lieferant die Preise an, genießen Sie prinzipiell ein Sonderkündigungsrecht und können Ihren Vertrag unabhängig von der eigentlichen Vertragslaufzeit kündigen. Damit endet der Vertrag vor dem Tag, an dem der neue Preis gelten würde. Natürlich bedeutet dies, dass Ihre Kündigung beim Anbieter ankommen muss, bevor die geplanten Preisänderungen in Kraft treten.
ACHTUNG: Sie haben kein Sonderkündigungsrecht, wenn sich Ihr Lieferant auf die separierte Preisanpassungsklausel beruft und es sich um Preiserhöhungen handelt, die außerhalb der Macht des Anbieters liegen und er somit Kosten an Sie weitergibt.
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