§ 42c

EnWG

Rechtliche Grundlage, in Kraft seit 22. Dezember 2025

1. Juni 2026

Startdatum

Energy Sharing im eigenen Bilanzierungsgebiet nutzbar

Smart Meter

Voraussetzung

Intelligentes Messsystem für die digitale Abrechnung

Juni 2028

Erweiterung

Gebietsübergreifend in derselben Regelzone

Was ist Energy Sharing?

Energy Sharing ist das gemeinsame Erzeugen und Verbrauchen von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer örtlichen Energiegemeinschaft. Mehrere Haushalte schließen sich zusammen, um den Solarstrom einer oder mehrerer Anlagen rechnerisch untereinander aufzuteilen. Der Strom fließt dabei über das öffentliche Netz, die Zuordnung erfolgt digital über intelligente Messsysteme.

Bislang hatten Betreiber einer Photovoltaikanlage nur zwei Optionen für ihren überschüssigen Strom: den Eigenverbrauch oder die Einspeisung ins Netz gegen die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung. Energy Sharing schafft eine dritte Möglichkeit: Der nicht selbst genutzte Strom geht nicht anonym an den Netzbetreiber, sondern an konkrete Abnehmer in der Nachbarschaft.

Der Gesetzgeber verfolgt damit zwei Ziele. Zum einen soll mehr Solarstrom direkt vor Ort verbraucht werden, was das Übertragungsnetz entlastet. Zum anderen können auch Haushalte ohne eigene Solaranlage Strom aus lokaler Erzeugung beziehen — das Modell setzt die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) in deutsches Recht um.

Energiegemeinschaft – die Teilnehmer von Energy Sharing

Eine Energiegemeinschaft ist der Zusammenschluss, der hinter dem Energy Sharing steht. Daran beteiligen können sich Privathaushalte, kleine Unternehmen, Vereine und Kommunen. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern dass Erzeuger und Verbraucher im selben Bilanzierungsgebiet liegen.

Ab wann ist Energy Sharing möglich?

Energy Sharing ist ab dem 1. Juni 2026 nutzbar – zunächst innerhalb des jeweiligen Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers. Die rechtliche Grundlage, der § 42c EnWG, wurde am 13. November 2025 vom Bundestag beschlossen und ist am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten. Die Frist bis Juni 2026 gibt den Netzbetreibern Zeit, ihre Abrechnungssysteme vorzubereiten.

Der Start erfolgt bewusst in zwei Stufen, um das Stromnetz nicht zu überlasten. In der ersten Phase bleibt Energy Sharing regional begrenzt, ab Juni 2028 wird es dann auch über benachbarte Netzgebiete derselben Regelzone hinweg möglich.

Zeitplan zur Einführung von Energy Sharing in Deutschland
Zeitpunkt Was passiert?
13. November 2025 Der Bundestag beschließt den neuen § 42c EnWG.
22. Dezember 2025 Die gesetzliche Regelung tritt in Kraft.
1. Juni 2026 Energy Sharing ist innerhalb eines Bilanzierungsgebiets praktisch nutzbar.
1. Juni 2028 Energy Sharing wird gebietsübergreifend innerhalb derselben Regelzone möglich.

Stand: Mai 2026. Maßgeblich ist der zwischen Erzeuger und Verbraucher zuständige Verteilnetzbetreiber.

Wichtig zu wissen: Der 1. Juni 2026 ist kein Datum, an dem automatisch alles funktioniert. In der Praxis hängt der konkrete Start davon ab, wie schnell Ihr Netzbetreiber die nötigen Prozesse bereitstellt und wie weit der Smart-Meter-Rollout in Ihrer Region fortgeschritten ist.

Wie funktioniert Energy Sharing?

Energy Sharing funktioniert über eine virtuelle Zuordnung von Erzeugung und Verbrauch. Der Solarstrom wird physisch ins öffentliche Netz eingespeist, gleichzeitig erfasst ein intelligentes Messsystem, wie viel Strom die Teilnehmer der Energiegemeinschaft zur selben Zeit verbrauchen. Rechnerisch wird der erzeugte Strom dann den Abnehmern gutgeschrieben – ein echter, separater Stromfluss ist nicht nötig.

In der Praxis läuft der Prozess in vier Schritten ab:

  1. Eine oder mehrere Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugen Strom und speisen ihn ins Netz ein;
  2. Erzeuger und Verbraucher schließen sich zu einer Energiegemeinschaft zusammen und vereinbaren einen Aufteilungsschlüssel;
  3. Intelligente Messsysteme bei allen Beteiligten erfassen Erzeugung und Verbrauch im Viertelstundentakt;
  4. Der geteilte Strom wird digital abgerechnet, für den restlichen Bedarf bleibt ein klassischer Stromvertrag bestehen.

Der Anlagenbetreiber wird dabei von vielen Pflichten eines klassischen Energielieferanten befreit und darf eine vereinfachte Vereinbarung mit den Abnehmern schließen. Diese regelt sowohl die Stromlieferung als auch das Verhältnis innerhalb der Gemeinschaft. Den Preis für den geteilten Strom handeln die Beteiligten frei aus – er kann theoretisch sogar bei null Cent liegen.

Ein wichtiger Punkt: Energy Sharing ersetzt nicht den vollständigen Stromvertrag. Da Solarstrom nicht rund um die Uhr verfügbar ist, beziehen die Teilnehmer für Abend- und Nachtstunden weiterhin Strom von einem regulären Stromanbieter. Für diesen Reststrom lohnt sich weiterhin ein regelmäßiger Strompreisvergleich.

Zweirichtungszähler und Smart Meter

Wer Strom erzeugt und einspeist, benötigt ohnehin einen Zweirichtungszähler, der Bezug und Einspeisung getrennt erfasst. Für Energy Sharing kommt die digitale Komponente hinzu: Nur ein intelligentes Messsystem kann die Verbrauchsdaten viertelstündlich übermitteln, die für die Aufteilung des Stroms nötig sind.

Energy Sharing, Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Energy Sharing wird häufig mit Mieterstrom und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung verwechselt. Alle drei Modelle ermöglichen es, Solarstrom mit mehreren Personen zu nutzen – der entscheidende Unterschied liegt darin, ob das öffentliche Netz genutzt wird und wie weit der Strom räumlich verteilt werden darf.

Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung bleiben auf ein einzelnes Gebäude beschränkt: Der Strom wird direkt im Haus verbraucht, ohne Umweg über das öffentliche Netz. Energy Sharing geht darüber hinaus und erlaubt erstmals die gemeinschaftliche Nutzung über Grundstücksgrenzen hinweg. Die folgende Tabelle stellt die drei Modelle gegenüber.

Vergleich von Energy Sharing, Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung
Merkmal Energy Sharing Mieterstrom Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Räumlicher Bereich Regional, über das öffentliche Netz Innerhalb eines Gebäudes Innerhalb eines Gebäudes
Nutzung des öffentlichen Netzes Ja Nein, Direktverbrauch Nein, Direktverbrauch
Teilnehmer Nachbarn, Quartier, Bürgergemeinschaft Mieter desselben Hauses Bewohner desselben Gebäudes
Gesetzliche Grundlage § 42c EnWG Mieterstromzuschlag (EEG) § 42b EnWG (Solarpaket I)
Nutzbar ab 1. Juni 2026 2017 2024

Übersicht der drei Modelle zur gemeinschaftlichen Solarstromnutzung. Stand: Mai 2026.

Kurz gesagt: Wer Strom innerhalb eines Mehrfamilienhauses teilen möchte, nutzt Mieterstrom oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Wer Solarstrom mit der Nachbarschaft oder dem Quartier teilen will, braucht Energy Sharing – denn nur dieses Modell darf das öffentliche Netz nutzen.

Welche Voraussetzungen gelten für Energy Sharing?

Damit Energy Sharing funktioniert, müssen vier Bedingungen erfüllt sein: eine Erneuerbare-Energien-Anlage, ein gemeinsames Bilanzierungsgebiet, intelligente Messsysteme bei allen Beteiligten sowie eine vertragliche Vereinbarung innerhalb der Energiegemeinschaft. Fehlt eine davon, ist die gemeinschaftliche Stromnutzung praktisch nicht umsetzbar.

Technische Voraussetzungen

Die zentrale Hürde ist das intelligente Messsystem. Nur ein Smart Meter erfasst Erzeugung und Verbrauch im Viertelstundentakt und übermittelt die Daten digital – die Grundlage für eine korrekte Abrechnung. Der Pflichteinbau von Smart Metern läuft in Deutschland gestaffelt, soll laut Bundesnetzagentur aber bis 2032 alle Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Wer Energy Sharing früh nutzen möchte, kann den Einbau bei seinem Messstellenbetreiber aktiv anfragen.

  • Eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, in der Regel eine Photovoltaikanlage;
  • Ein intelligentes Messsystem bei Erzeugern und Verbrauchern;
  • Erzeuger und Verbraucher im selben Bilanzierungsgebiet (ab 2028 auch in benachbarten Gebieten derselben Regelzone);
  • Eine digitale Abrechnungsplattform, die den geteilten Strom den Teilnehmern zuordnet.

Organisatorische Voraussetzungen

Neben der Technik braucht es eine klare Vereinbarung. Die Energiegemeinschaft legt fest, wer wie viel Strom erhält und zu welchem Preis. Da der Anlagenbetreiber von vielen Lieferantenpflichten befreit ist, genügt ein vereinfachter Vertrag. Anlagen müssen wie bisher im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert sein.

Ob bestehende Anlagen mit laufender Einspeisevergütung teilnehmen können, hängt vom Einspeisevertrag ab: Für den geteilten Strom entfällt die Vergütung, da er nicht mehr klassisch eingespeist, sondern an die Gemeinschaft geliefert wird.

Vor- und Nachteile von Energy Sharing

Energy Sharing bietet vor allem wirtschaftliche und ökologische Vorteile, ist aber kein Selbstläufer. Der größte Nutzen liegt darin, dass überschüssiger Solarstrom mehr Wert behält als bei der reinen Einspeisung. Dem stehen organisatorischer Aufwand und die Abhängigkeit vom Smart-Meter-Rollout gegenüber.

Bevor Sie einer Energiegemeinschaft beitreten, sollten Sie Chancen und Grenzen des Modells kennen. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Vorteile

  • Überschüssiger Solarstrom bringt mehr ein als die reine Einspeisevergütung;
  • Lokaler Stromverbrauch entlastet das Netz und stärkt die regionale Energiewende;
  • Auch Haushalte ohne eigenes Dach – etwa Mieter – können teilnehmen;
  • Vereinfachte Vereinbarung statt vollwertigem Lieferantenstatus für den Betreiber.

Nachteile

  • Ein intelligentes Messsystem ist zwingend nötig – der Rollout ist noch nicht flächendeckend;
  • Netzentgelte, Steuern und Abgaben fallen weiterhin an und begrenzen den Gewinn;
  • Bis Juni 2028 nur innerhalb des eigenen Bilanzierungsgebiets möglich;
  • Die Abrechnung zwischen mehreren Teilnehmern ist organisatorisch aufwendig.

Unterm Strich überwiegen die Vorteile für alle, die ihren Solarstrom bereits heute nicht voll selbst verbrauchen. Der wirtschaftliche Effekt ist jedoch geringer, als die Idee zunächst vermuten lässt: Weil Netzentgelte und Abgaben bestehen bleiben, ist der teilbare Strom kein kostenloser Strom für die Nachbarn.

Lohnt sich Energy Sharing?

Ob sich Energy Sharing lohnt, hängt vom Standpunkt ab. Für Anlagenbetreiber ist es attraktiv, wenn der Strompreis innerhalb der Gemeinschaft über der Einspeisevergütung liegt. Für Abnehmer ist es interessant, solange der vereinbarte Preis inklusive aller Abgaben unter dem üblichen Tarif bleibt. In beiden Fällen entscheidet die Differenz über die Wirtschaftlichkeit.

Drei Größenordnungen helfen bei der Einschätzung (Stand: Mai 2026):

  • Die Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen bis 10 kWp liegt bei rund 7,8 ct/kWh (Teileinspeisung) und sinkt halbjährlich — die aktuellen Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur;
  • Der durchschnittliche Haushaltsstrompreis bewegt sich aktuell zwischen 30 und 40 ct/kWh, regional und je nach Anbieter unterschiedlich;
  • Auf den geteilten Strom fallen weiterhin Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Stromsteuer und Umsatzsteuer an, weil er über das öffentliche Netz fließt.

Besonders sinnvoll ist das Modell für Betreiber großer Anlagen mit hohem Einspeiseanteil, für Wohnquartiere mit gemeinsamer Erzeugung und für Mieterinnen und Mieter, die selbst kein Dach haben, aber an lokalem Ökostrom teilhaben möchten. Wer seinen Solarstrom dagegen bereits zu großen Teilen selbst verbraucht, profitiert nur wenig – hier bleibt der Eigenverbrauch die wirtschaftlichste Lösung.

Beispielrechnung: 1.000 kWh teilen statt einspeisen

Eine vereinfachte Rechnung zeigt die Größenordnung. Angenommen, eine Solaranlage speist 1.000 kWh pro Jahr ins Netz, die der Betreiber stattdessen mit Nachbarn teilt. Statt der Einspeisevergütung von rund 78 € (bei 7,8 ct/kWh) vereinbart die Energiegemeinschaft einen Preis von 20 ct/kWh — also 200 € brutto. Davon gehen Netzentgelt, Konzessionsabgabe, Stromsteuer und Umsatzsteuer ab, sodass für den Erzeuger typischerweise zwischen 100 und 130 € netto übrig bleiben. Die Abnehmer zahlen 20 ct/kWh statt rund 33 ct/kWh aus dem Standardtarif und sparen damit ungefähr 13 ct pro geteilter Kilowattstunde. Die hier genutzten Werte dienen nur der Veranschaulichung; Netzentgelte und Tarifpreise variieren regional erheblich.

Vor einem Beitritt zu einer Energiegemeinschaft sollten Sie drei Punkte prüfen: ob ein intelligentes Messsystem vorhanden ist oder kurzfristig eingebaut werden kann, wie der Aufteilungsschlüssel und der Preis geregelt sind und welche Kündigungsfristen die Vereinbarung vorsieht. Solange Energy Sharing nur einen Teil des Bedarfs deckt, bleibt der Vergleich des klassischen Reststromvertrags der größte Hebel, um die Stromrechnung zu senken.

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Tipp – auch ohne Energy Sharing sparen

Energy Sharing startet erst im Juni 2026 und deckt nur einen Teil Ihres Verbrauchs. Den größten Sofort-Effekt erzielen Sie weiterhin über einen Strompreisvergleich für den Reststrom. Wer flexibel ist, kann zusätzlich einen dynamischen Stromtarif prüfen und Verbrauch in günstige Börsenstunden verschieben.

Energy Sharing auf einen Blick

Infografik Energy Sharing: § 42c EnWG seit 22. Dezember 2025, Start am 1. Juni 2026 im Bilanzierungsgebiet, gebietsübergreifend ab Juni 2028, Smart Meter als Voraussetzung sowie Vergleich von Energy Sharing, Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung.
Zeitplan, Voraussetzungen und Abgrenzung von Energy Sharing im Überblick.

Häufige Fragen zu Energy Sharing

Energy Sharing bedeutet, dass mehrere Haushalte den Strom einer gemeinsamen Erneuerbare-Energien-Anlage über das öffentliche Netz untereinander aufteilen. Der Strom wird digital per Smart Meter zugeordnet, sodass Nachbarn lokal erzeugten Ökostrom teilen können.

Die rechtliche Grundlage, der § 42c EnWG, ist seit dem 22. Dezember 2025 in Kraft. Praktisch nutzbar wird Energy Sharing ab dem 1. Juni 2026 innerhalb eines Bilanzierungsgebiets, ab dem 1. Juni 2028 auch gebietsübergreifend in derselben Regelzone.

Ja. Ein intelligentes Messsystem ist zwingend nötig, weil nur ein Smart Meter Erzeugung und Verbrauch im Viertelstundentakt erfasst. Ohne diese Daten lässt sich der geteilte Strom nicht korrekt abrechnen.

Mieterstrom wird direkt innerhalb eines Gebäudes verbraucht, ohne das öffentliche Netz zu nutzen. Energy Sharing erlaubt dagegen erstmals, Solarstrom über Grundstücksgrenzen hinweg mit der Nachbarschaft oder dem Quartier zu teilen.

Nein. Den Preis handeln die Teilnehmer zwar frei aus, doch Netzentgelte, Steuern und Abgaben fallen weiterhin an, weil der Strom über das öffentliche Netz fließt. Energy Sharing senkt die Stromkosten, macht den Strom aber nicht gratis.