Was ist der § 14a EnWG?

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt seit dem 1. Januar 2024, wie sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen ins Stromnetz eingebunden werden. Die konkrete Ausgestaltung folgt der BNetzA-Festlegung BK6-22-300 vom 27. November 2023. Kern der Regelung: Der Netzbetreiber darf die Leistung dieser Geräte bei drohender Netzüberlastung kurzzeitig drosseln, garantiert dafür aber dauerhaft eine Mindestleistung. Im Gegenzug erhalten Verbraucher eine spürbare Reduzierung ihrer Netzentgelte.

Hintergrund ist die Energiewende: Immer mehr Haushalte betreiben Wärmepumpen und laden E-Autos zu Hause. Würden alle gleichzeitig mit voller Leistung Strom ziehen, geriete das örtliche Verteilnetz an seine Grenzen. Statt das Netz teuer auszubauen, schafft der § 14a EnWG einen Ausgleich – mehr dazu auch in unserem Ratgeber zum Netzausbau in Deutschland.

Die Regelung gilt verpflichtend für alle steuerbaren Geräte im Niederspannungsnetz, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und eine Leistung von mehr als 4,2 kW haben. Drosseln darf der Netzbetreiber die Leistung dabei nie unter 4,2 kW – Heizen und Laden bleiben also jederzeit möglich.

1. Jan. 2024

§ 14a EnWG in Kraft

Verpflichtend für neue steuerbare Geräte

4,2

Leistungsgrenze

Ab dieser Leistung greift die Regelung

100–200

Rabatt-Spanne Modul 1

Pauschale Netzentgelt-Reduzierung pro Jahr, je nach Netzbetreiber (Stand: Mai 2026)

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Wärmepumpe, Wallbox & Co.

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ist ein größeres Stromgerät im Haushalt, dessen Leistung der Netzbetreiber bei Bedarf netzorientiert reduzieren kann. Maßgeblich ist eine Anschlussleistung über 4,2 kW – kleinere Geräte wie Kühlschrank, Herd oder Fernseher fallen nicht unter den § 14a EnWG.

Konkret zählen vier Gerätetypen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen:

  • Wärmepumpen inklusive elektrischer Zusatz- oder Notheizung;
  • private Ladepunkte für Elektroautos, also Wallboxen;
  • Stromspeicher, sofern sie Energie aus dem Netz beziehen;
  • fest installierte Raumklimageräte wie Klimaanlagen.

Wer eine Wärmepumpe oder Wallbox neu installiert, muss das Gerät vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anmelden – dieser ordnet es dann der § 14a-Regelung zu.

Für Geräte, die bereits vor 2024 mit einer Steuerungsvereinbarung nach altem § 14a EnWG liefen – sogenannte Bestandsanlagen – gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028. Ab dem 1. Januar 2029 wechseln sie verpflichtend in die neue Regelung. Wer ältere Geräte ohne eine solche Vereinbarung besitzt, ist nicht automatisch betroffen, kann aber freiwillig in die Regelung wechseln, um vom reduzierten Netzentgelt zu profitieren.

Was bedeutet netzorientierte Steuerung?

Bei akuter Überlastung darf der Netzbetreiber die Leistung Ihres steuerbaren Geräts vorübergehend auf bis zu 4,2 kW absenken. In der Praxis kommt das selten vor und betrifft meist nur wenige Minuten. Wer sein E-Auto über Nacht lädt, merkt davon in der Regel nichts – das Auto ist morgens trotzdem voll. Bei einer längeren Ladedauer verschiebt sich der Vorgang lediglich um wenige Minuten.

Die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung – und später auch die Wahl oder der Wechsel des Moduls – läuft immer über Ihren örtlichen Netzbetreiber. Welches Unternehmen das ist, hängt von Ihrem Wohnort ab und lässt sich nicht frei wählen. Geben Sie Ihre Postleitzahl ein, um Ihren zuständigen Netzbetreiber samt Telefonnummer und Adresse zu finden:

Welcher Netzbetreiber ist für mich zuständig?

Stadt (PLZ)*

Resultat wird geladen …

Ihr Netzbetreiber

Beratung: Kostenlos & unverbindlich 089 380 388 88

Für diese Stadt liegt uns aktuell noch kein Netzbetreiber vor.

Wir arbeiten daran, unsere Datenbank zu vervollständigen. In der Zwischenzeit erhalten Sie die Auskunft kostenlos über unseren Energieservice – wir sagen Ihnen direkt, welcher Netzbetreiber für Ihre Adresse zuständig ist.*

089 380 388 88

Die drei Module des § 14a EnWG im Überblick

Als Gegenleistung für die Steuerbarkeit erhalten Sie eine Reduzierung Ihrer Netzentgelte – das ist der Teil der Strompreiszusammensetzung, der für den Transport des Stroms anfällt. Der § 14a EnWG sieht dafür drei Module vor. Sie können selbst wählen, welches Modell Sie nutzen möchten; Standard ist Modul 1.

Die drei Module unterscheiden sich darin, wie der Rabatt berechnet wird und welche technischen Voraussetzungen er erfordert:

Vergleich der drei Module des § 14a EnWG: Funktionsweise, Voraussetzung und geeignete Haushalte
Modul Funktionsweise Voraussetzung Geeignet für
Modul 1 Pauschaler Jahresrabatt aufs Netzentgelt (rund 100–200 € pro Jahr, je nach Netzbetreiber, Stand: Mai 2026) Kein separater Zähler nötig Den Standardfall – einfachste Lösung ohne Aufwand
Modul 2 Stark reduzierter Arbeitspreis des Netzentgelts fürs steuerbare Gerät Eigener Zähler für das Gerät Geräte mit sehr hohem Stromverbrauch
Modul 3 Zeitvariable Netzentgelte (Hoch-, Standard-, Niedertarif) zusätzlich zu Modul 1 Intelligentes Messsystem (Smart Meter) Flexible Haushalte, die Verbrauch verschieben können

Übersicht der drei Module nach § 14a EnWG. Modul 3 ist seit April 2025 wählbar und nur in Kombination mit Modul 1 nutzbar.

Modul 1: der pauschale Jahresrabatt

Modul 1 zieht einen festen Betrag vom Netzentgelt ab, unabhängig davon, wie viel Ihr steuerbares Gerät verbraucht. Zusätzliche Technik braucht es dafür nicht: Das Modul greift automatisch, sobald das Gerät beim Netzbetreiber angemeldet ist. Die Höhe legt jeder Netzbetreiber selbst fest und veröffentlicht sie, sie liegt meist zwischen gut 100 und knapp 200 € pro Jahr (Stand: Mai 2026). Passend ist das Modul für alle, die keinen Aufwand wollen und ihren Verbrauch kaum verschieben können. Wie sich die Pauschale berechnet und über die Stromrechnung ausgezahlt wird, lesen Sie im Ratgeber zur pauschalen Netzentgeltreduzierung (Modul 1).

Modul 2: der reduzierte Arbeitspreis

Modul 2 senkt keinen Pauschalbetrag, sondern den Arbeitspreis des Netzentgelts, also den Preis für jede Kilowattstunde, die Ihr steuerbares Gerät bezieht. Voraussetzung ist ein eigener Zähler für dieses Gerät, und damit fallen einmalige Installationskosten sowie ein zusätzliches Messentgelt an. Weil der Rabatt mit jeder Kilowattstunde mitwächst, lohnt sich das Modell vor allem bei sehr hohem Verbrauch. Ob Ihr Gerät diese Schwelle erreicht, rechnet der Ratgeber zum 60-%-Netzentgelt-Rabatt (Modul 2) konkret vor.

Modul 3: das zeitvariable Netzentgelt

Modul 3 arbeitet anders als die beiden Pauschalmodelle: Der Arbeitspreis des Netzentgelts richtet sich nach der Tageszeit und damit nach der Auslastung des Netzes. Der Tag zerfällt in Hoch-, Standard- und Niedertarif, abgerechnet wird viertelstundengenau über ein intelligentes Messsystem. Wählbar ist das Modell nur zusätzlich zu Modul 1, der Pauschalrabatt bleibt also erhalten. Wie die Tarifstufen im Detail funktionieren, welche Zeitfenster gelten und wann sich der Wechsel rechnet, lesen Sie im Ratgeber zu den dynamischen Netzentgelten nach Modul 3.

Damit Modul 3 nicht zur Kostenfalle wird, steckt die BNetzA-Festlegung BK8-22-0010-A den Rahmen ab, in dem sich die Tarifstufen bewegen dürfen:

  • der Niedertarif muss zwischen 10 und 40 Prozent des Standardtarifs liegen;
  • der Hochlasttarif darf den Standardtarif um höchstens 100 Prozent übersteigen;
  • die Hochlaststufe muss mindestens zwei Stunden pro Tag umfassen.

Im Schnell-Check: Gilt § 14a EnWG für Sie?

In drei Fragen prüfen Sie, ob Ihr Gerät unter die Regelung fällt – und welches Modul automatisch greift oder zusätzlich wählbar ist.

1

Leistet Ihre Wärmepumpe, Klimaanlage, Wallbox oder Ihr Stromspeicher über 4,2 kW?

Ja

Weiter mit Schritt 2.

Nein

Ihr Gerät ist nicht betroffen.

2

Wann ging das Gerät erstmals in Betrieb?

Ab 1. Januar 2024

Weiter mit Schritt 3.

Bis 31. Dezember 2023

Nicht automatisch betroffen – Sie können aber freiwillig in die § 14a-Regelung wechseln und den Netzentgeltrabatt nutzen.

3

§ 14a EnWG gilt für Ihr Gerät.

Ist das Gerät an einem separaten Stromzähler angeschlossen?

Ja

Als Alternative zu Modul 1 wählbar: Modul 2 – stark reduzierter Arbeitspreis des Netzentgelts für den Stromverbrauch Ihres Geräts.

Nein

Automatisch Modul 1 (pauschaler Netzentgeltrabatt, rund 100–200 € pro Jahr je nach Netzbetreiber, Stand: Mai 2026). Optional kombinierbar mit Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) – setzt ein intelligentes Messsystem voraus.

Quellen: § 14a EnWG, BNetzA-Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22-0010-A (Direktlinks siehe oben).

Welches Modul lohnt sich für Sie?

Welches der drei Module die beste Wahl ist, hängt vor allem von Ihrem Verbrauchsverhalten und Ihrer technischen Ausstattung ab. Als grobe Orientierung gilt: Je flexibler Sie Ihren Verbrauch steuern können, desto eher lohnt sich Modul 3 statt der reinen Pauschale.

Daraus ergeben sich drei klare Konstellationen:

  • Modul 1, wenn Sie keinen zusätzlichen Aufwand wollen und Ihren Verbrauch kaum verschieben können – der Pauschalrabatt kommt ohne Technik und ohne Risiko;
  • Modul 2, wenn Ihr steuerbares Gerät sehr viel Strom verbraucht und ein separater Zähler bereits vorhanden oder günstig nachrüstbar ist;
  • Modul 3, wenn Sie einen Smart Meter haben und Lasten gezielt in günstige Zeitfenster legen können.

Modul wechseln ist möglich

Die Modulwahl ist nicht endgültig: Sie können später zu einem anderen Modul wechseln, wenn sich Ihr Verbrauchsverhalten ändert – etwa weil ein E-Auto oder ein Stromspeicher hinzukommt. Ein Wechsel des Moduls ist unabhängig von einem Wechsel des Stromanbieters und wird über den Netzbetreiber abgewickelt.

Wenn Ihr Netzbetreiber nicht mitspielt

Setzt Ihr Netzbetreiber den Rabatt nicht korrekt um oder verweigert er das Modul Ihrer Wahl, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Energie oder an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden. Beide Stellen prüfen die Beschwerde unabhängig und sind für Verbraucher kostenfrei.

Wichtig zu wissen: Der § 14a EnWG betrifft nur das Netzentgelt – also einen Teil Ihres Strompreises. Der größte Hebel zum Sparen bleibt der Strompreis selbst. Wer eine Wärmepumpe oder Wallbox betreibt, hat einen hohen Jahresverbrauch und sollte regelmäßig prüfen, ob der eigene Tarif noch konkurrenzfähig ist.

Beides zusammen – Modulwahl und Tarif – rechnet der folgende Spar-Check in einem Durchgang durch und nennt Ihre geschätzte Jahresersparnis:

Lohnt sich das für mich? § 14a-Modul und dynamischer Tarif im Spar-Check

Frage von 5 Ergebnis

Welches § 14a-Modul senkt Ihr Netzentgelt, und bringt ein dynamischer Tarif obendrauf etwas? Diese beiden Fragen gehören zusammen. In fünf Schritten sehen Sie beide Antworten als eine Empfehlung.

Welche steuerbaren Geräte betreiben Sie?

Gemeint sind Geräte über 4,2 kW, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb sind. Mehrfachauswahl möglich.

Wie viel Strom verbrauchen Ihre steuerbaren Geräte im Jahr?

Richtwerte: Wärmepumpe rund 5.000 bis 8.000 kWh, Wallbox rund 2.000 bis 3.500 kWh. Schätzen genügt.

Hat Ihr steuerbares Gerät einen separaten Stromzähler?

Ein eigener Zählpunkt ist die Voraussetzung für Modul 2 (60 % Rabatt auf den Netzentgelt-Arbeitspreis).

Haben Sie ein intelligentes Messsystem (Smart Meter)?

Es ist die Voraussetzung für Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) und für jeden dynamischen Tarif.

Können Sie Ihren Verbrauch in günstige Stunden verschieben?

Zum Beispiel programmiertes Laden über Nacht, ein Pufferspeicher oder ein Energiemanagementsystem (HEMS). Das entscheidet am stärksten, ob sich ein dynamischer Tarif lohnt.

Ihre Empfehlung

Netzentgelt-Ersparnis (§ 14a)

 €/Jahr

Tarif-Ersparnis (dynamisch statt fest)

Ihre Stromkosten pro Jahr (reiner Arbeitspreis, gerundet)

Festtarif, ohne Optimierung  €
Mit unserer Empfehlung  €

Geschätzte Gesamtersparnis:  €/Jahr. Netzentgelt- und Tarif-Ersparnis addieren sich; die Grundgebühr fällt bei beiden Tarifarten ähnlich an und bleibt außen vor.

Ehrlich gesagt: Ohne Flexibilität lohnt ein dynamischer Tarif nicht.

Wer Lasten nicht in günstige Stunden verschieben kann, zahlt im dynamischen Tarif im Schnitt eher mehr, und in einer Dunkelflaute sind Preisspitzen von über 80 ct/kWh möglich. Die sichere Ersparnis holen Sie über Ihr § 14a-Modul und einen günstigen Festpreistarif.

Achten Sie beim dynamischen Tarif auf einen Preisdeckel gegen Winter-Spitzen. In einer Dunkelflaute kann der Börsenpreis kurzzeitig über 80 ct/kWh springen; die obige Spanne rechnet mit dem Jahresmittel.

Experte verfügbar Jederzeit online

Dynamischen Tarif vergleichen

  • Günstige Stunden nutzen: E-Auto, Wärmepumpe & Co. laufen, wenn Börsenstrom billig ist – teils sogar bei negativen Preisen.
  • Voller Durchblick: Sie zahlen den echten Börsenpreis plus transparenten Aufschlag – keine versteckten Margen, keine Lockangebote.
  • Keine Bindung: Monatlich kündbar. Passt es nicht, wechseln Sie einfach zurück in einen Festpreistarif.

Ist das etwas für mich?

Geeignet, wenn Sie Verbrauch verschieben können – typisch mit E-Auto, Wärmepumpe oder Speicher – und einen Smart Meter haben oder bekommen. Bei konstantem Verbrauch ohne Flexibilität bleibt ein Festpreistarif meist die bessere Wahl.

089 380 388 88

Kostenlose Beratung · Mo.–Fr. 8:00–19:00 Uhr

Rabot Energy: dynamischen Tarif ansehen * * Affiliate-Link: Schließen Sie über diesen Link einen Vertrag ab, erhalten wir eine Provision. Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.

Warum Rabot Energy?

  • Transparentes Preismodell: Der Börsenpreis wird weitergegeben, Grundgebühr und Aufschlag sind offen ausgewiesen – Sie sehen jederzeit, was Sie zahlen.
  • Monatlich kündbar, keine Mindestlaufzeit: Sie testen ohne Risiko und wechseln jederzeit zurück.
  • Hilft beim Smart Meter: Rabot Energy unterstützt aktiv beim Einbau des intelligenten Zählers – oft der schnellste Weg zum Smart Meter.

Sichere Ersparnis: günstigen Festpreistarif finden

Netzentgelt-Rabatt sichern und beim Arbeitspreis vergleichen, kostenlos und unverbindlich.

Tarife vergleichen 089 380 388 88
Wie wir rechnen

Die Schätzung vergleicht Ihre Stromkosten im günstigen Festpreistarif (37,00 ct/kWh, reiner Arbeitspreis, Stand: Juli 2026) mit dem optimierten Setup aus § 14a-Modul und, falls sinnvoll, dynamischem Tarif. Der Börsenanteil folgt dem Day-Ahead-Preis (EPEX Spot, Marktgebiet DE/LU); als dynamischer Effektivpreis rechnen wir je nach Flexibilität mit rund 19 bis 27 ct/kWh.

§ 14a-Kennzahlen: Modul 1 rund 110 bis 190 €/Jahr (pauschal, je nach Netzbetreiber), Modul 2 rund 60 % Rabatt auf den Netzentgelt-Arbeitspreis (rund 8 ct/kWh Standard) abzüglich Messentgelt, Modul 3 zeitvariabel zusätzlich zu Modul 1. Modul 3 ist nur mit Modul 1 kombinierbar, nicht mit Modul 2.

Alle Werte sind gerundete Modellrechnungen mit Spannen und keine Zusage. Ihr tatsächlicher Wert hängt von Netzgebiet, Tarif, Börsenpreis und Verbrauchsprofil ab. Quellen: BNetzA-Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22-0010-A, SMARD (Day-Ahead-Preise, CC BY 4.0).

Modul 3 und dynamischer Stromtarif optimal kombinieren

Das § 14a-Modul bestimmt, wie viel Sie fürs Netz zahlen – der Stromtarif bestimmt, wie viel Sie für die Energie selbst zahlen. Beide Bausteine lassen sich kombinieren, und genau hier liegt das größte Sparpotenzial für Haushalte mit Wärmepumpe oder E-Auto.

Ein dynamischer Stromtarif koppelt den Arbeitspreis stündlich an den Börsenpreis. Verschieben Sie Ihren Verbrauch in günstige Stunden, sinkt der Beschaffungspreis – und mit Modul 3 sinkt gleichzeitig das Netzentgelt. Wer flexibel ist, profitiert also doppelt. Eine Übersicht passender Anbieter finden Sie auf unserer Seite zu den Stromanbietern.

Unabhängig vom gewählten Modul lohnt sich ein regelmäßiger Strompreisvergleich – gerade bei Haushalten mit Wärmepumpe oder Wallbox, die durch hohen Jahresverbrauch besonders sensibel auf den Tarifpreis reagieren. Weitere Ratgeber rund um Strompreise und Tarife finden Sie in unserem Strompreis-Ratgeber.

Günstige Stunden nicht verpassen: Strompreise täglich per WhatsApp

Strompreistracker abonnieren

Häufig gestellte Fragen zum § 14a EnWG

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes regelt seit dem 1. Januar 2024 die Netzintegration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher. Der Netzbetreiber darf deren Leistung bei Netzüberlastung kurzzeitig auf bis zu 4,2 kW drosseln, gewährt im Gegenzug aber reduzierte Netzentgelte.

Modul 1 gewährt einen pauschalen Jahresrabatt aufs Netzentgelt (rund 100–200 € pro Jahr je nach Netzbetreiber, Stand: Mai 2026) ohne zusätzliche Technik. Modul 2 senkt stattdessen den Arbeitspreis des Netzentgelts fürs steuerbare Gerät, setzt aber einen eigenen Zähler voraus. Modul 3 bietet zeitvariable Netzentgelte zusätzlich zu Modul 1 und erfordert einen Smart Meter.

Modul 3 ist seit dem 1. April 2025 wählbar. Ab diesem Stichtag müssen Netzbetreiber zeitvariable Netzentgelte als Option anbieten. Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) und die Wahl von Modul 1, mit dem Modul 3 kombiniert wird.

Als steuerbare Verbrauchseinrichtung gelten Wärmepumpen (inklusive Zusatzheizung), private Ladepunkte für E-Autos (Wallboxen), Stromspeicher mit Netzbezug sowie fest installierte Raumklimageräte. Maßgeblich ist eine Anschlussleistung über 4,2 kW. Die Regelung gilt verpflichtend für Geräte, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind.

In der Regel nicht. Der Netzbetreiber darf die Ladeleistung nur bei akuter Netzüberlastung und nie unter 4,2 kW absenken. Solche Eingriffe sind selten und dauern meist nur Minuten. Wer sein E-Auto über Nacht lädt, merkt davon in der Praxis nichts – das Fahrzeug ist morgens trotzdem vollständig geladen.