Was ist der § 14a EnWG?

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt seit dem 1. Januar 2024, wie sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen ins Stromnetz eingebunden werden. Die konkrete Ausgestaltung folgt der BNetzA-Festlegung BK6-22-300 vom 27. November 2023. Kern der Regelung: Der Netzbetreiber darf die Leistung dieser Geräte bei drohender Netzüberlastung kurzzeitig drosseln, garantiert dafür aber dauerhaft eine Mindestleistung. Im Gegenzug erhalten Verbraucher eine spürbare Reduzierung ihrer Netzentgelte.

Hintergrund ist die Energiewende: Immer mehr Haushalte betreiben Wärmepumpen und laden E-Autos zu Hause. Würden alle gleichzeitig mit voller Leistung Strom ziehen, geriete das örtliche Verteilnetz an seine Grenzen. Statt das Netz teuer auszubauen, schafft der § 14a EnWG einen Ausgleich – mehr dazu auch in unserem Ratgeber zum Netzausbau in Deutschland.

Die Regelung gilt verpflichtend für alle steuerbaren Geräte im Niederspannungsnetz, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und eine Leistung von mehr als 4,2 kW haben. Drosseln darf der Netzbetreiber die Leistung dabei nie unter 4,2 kW – Heizen und Laden bleiben also jederzeit möglich.

1. Jan. 2024

§ 14a EnWG in Kraft

Verpflichtend für neue steuerbare Geräte

4,2

Leistungsgrenze

Ab dieser Leistung greift die Regelung

100–200

Rabatt-Spanne Modul 1

Pauschale Netzentgelt-Reduzierung pro Jahr, je nach Netzbetreiber (Stand: Mai 2026)

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Wärmepumpe, Wallbox & Co.

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ist ein größeres Stromgerät im Haushalt, dessen Leistung der Netzbetreiber bei Bedarf netzorientiert reduzieren kann. Maßgeblich ist eine Anschlussleistung über 4,2 kW – kleinere Geräte wie Kühlschrank, Herd oder Fernseher fallen nicht unter den § 14a EnWG.

Konkret zählen vier Gerätetypen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen:

  • Wärmepumpen inklusive elektrischer Zusatz- oder Notheizung;
  • private Ladepunkte für Elektroautos, also Wallboxen;
  • Stromspeicher, sofern sie Energie aus dem Netz beziehen;
  • fest installierte Raumklimageräte wie Klimaanlagen.

Wer eine Wärmepumpe oder Wallbox neu installiert, muss das Gerät vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anmelden – dieser ordnet es dann der § 14a-Regelung zu.

Für Geräte, die bereits vor 2024 mit einer Steuerungsvereinbarung nach altem § 14a EnWG liefen – sogenannte Bestandsanlagen – gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028. Ab dem 1. Januar 2029 wechseln sie verpflichtend in die neue Regelung. Wer ältere Geräte ohne eine solche Vereinbarung besitzt, ist nicht automatisch betroffen, kann aber freiwillig in die Regelung wechseln, um vom reduzierten Netzentgelt zu profitieren.

Was bedeutet netzorientierte Steuerung?

Bei akuter Überlastung darf der Netzbetreiber die Leistung Ihres steuerbaren Geräts vorübergehend auf bis zu 4,2 kW absenken. In der Praxis kommt das selten vor und betrifft meist nur wenige Minuten. Wer sein E-Auto über Nacht lädt, merkt davon in der Regel nichts – das Auto ist morgens trotzdem voll. Bei einer längeren Ladedauer verschiebt sich der Vorgang lediglich um wenige Minuten.

Die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung – und später auch die Wahl oder der Wechsel des Moduls – läuft immer über Ihren örtlichen Netzbetreiber. Welches Unternehmen das ist, hängt von Ihrem Wohnort ab und lässt sich nicht frei wählen. Geben Sie Ihre Postleitzahl ein, um Ihren zuständigen Netzbetreiber samt Telefonnummer und Adresse zu finden:

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Die drei Module des § 14a EnWG im Überblick

Als Gegenleistung für die Steuerbarkeit erhalten Sie eine Reduzierung Ihrer Netzentgelte – das ist der Teil der Strompreiszusammensetzung, der für den Transport des Stroms anfällt. Der § 14a EnWG sieht dafür drei Module vor. Sie können selbst wählen, welches Modell Sie nutzen möchten; Standard ist Modul 1.

Die drei Module unterscheiden sich darin, wie der Rabatt berechnet wird und welche technischen Voraussetzungen er erfordert:

Vergleich der drei Module des § 14a EnWG: Funktionsweise, Voraussetzung und geeignete Haushalte
Modul Funktionsweise Voraussetzung Geeignet für
Modul 1 Pauschaler Jahresrabatt aufs Netzentgelt (rund 100–200 € pro Jahr, je nach Netzbetreiber, Stand: Mai 2026) Kein separater Zähler nötig Den Standardfall – einfachste Lösung ohne Aufwand
Modul 2 Stark reduzierter Arbeitspreis des Netzentgelts fürs steuerbare Gerät Eigener Zähler für das Gerät Geräte mit sehr hohem Stromverbrauch
Modul 3 Zeitvariable Netzentgelte (Hoch-, Standard-, Niedertarif) zusätzlich zu Modul 1 Intelligentes Messsystem (Smart Meter) Flexible Haushalte, die Verbrauch verschieben können

Übersicht der drei Module nach § 14a EnWG. Modul 3 ist seit April 2025 wählbar und nur in Kombination mit Modul 1 nutzbar.

Modul 1 ist die unkomplizierteste Variante: Sie erhalten einen festen Betrag von Ihrem Netzentgelt abgezogen, ohne dass zusätzliche Technik nötig ist. Die genaue Höhe legt jeder Netzbetreiber selbst fest und veröffentlicht sie – sie liegt meist im Bereich von gut 100 bis knapp 200 € pro Jahr.

Modul 2 senkt nicht einen Pauschalbetrag, sondern den Arbeitspreis des Netzentgelts pro Kilowattstunde für Ihr steuerbares Gerät – auf einen deutlich niedrigeren Anteil des regulären Preises. Das lohnt sich vor allem bei sehr hohem Verbrauch, setzt aber einen separaten Zähler und damit zusätzliche Installationskosten voraus. Modul 3 behandeln wir im nächsten Abschnitt ausführlich.

Im Schnell-Check: Gilt § 14a EnWG für Sie?

In drei Fragen prüfen Sie, ob Ihr Gerät unter die Regelung fällt – und welches Modul automatisch greift oder zusätzlich wählbar ist.

1

Leistet Ihre Wärmepumpe, Klimaanlage, Wallbox oder Ihr Stromspeicher über 4,2 kW?

Ja

Weiter mit Schritt 2.

Nein

Ihr Gerät ist nicht betroffen.

2

Wann ging das Gerät erstmals in Betrieb?

Ab 1. Januar 2024

Weiter mit Schritt 3.

Bis 31. Dezember 2023

Nicht automatisch betroffen – Sie können aber freiwillig in die § 14a-Regelung wechseln und den Netzentgeltrabatt nutzen.

3

§ 14a EnWG gilt für Ihr Gerät.

Ist das Gerät an einem separaten Stromzähler angeschlossen?

Ja

Als Alternative zu Modul 1 wählbar: Modul 2 – stark reduzierter Arbeitspreis des Netzentgelts für den Stromverbrauch Ihres Geräts.

Nein

Automatisch Modul 1 (pauschaler Netzentgeltrabatt, rund 100–200 € pro Jahr je nach Netzbetreiber, Stand: Mai 2026). Optional kombinierbar mit Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) – setzt ein intelligentes Messsystem voraus.

Quellen: § 14a EnWG, BNetzA-Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22-0010-A (Direktlinks siehe oben).

Modul 3: zeitvariable Netzentgelte im Detail

Modul 3 führt zeitvariable Netzentgelte ein: Der Arbeitspreis des Netzentgelts richtet sich nach der Tageszeit und damit nach der Auslastung des Stromnetzes. Wer seinen Verbrauch in günstige Zeitfenster verschiebt, zahlt weniger fürs Netz. Modul 3 lässt sich nicht eigenständig wählen, sondern nur ergänzend zu Modul 1 – der Pauschalrabatt bleibt also erhalten.

Der Tag wird dafür in mehrere Tarifstufen unterteilt. Im Hochlasttarif – meist morgens und abends, wenn viele Haushalte gleichzeitig Strom ziehen – ist das Netzentgelt am teuersten. Im Niedertarif, etwa nachts oder mittags bei hoher Solareinspeisung, ist es deutlich günstiger. Damit das Modell nicht zur Kostenfalle wird, gelten klare Grenzen:

  • der Niedertarif muss zwischen 10 und 40 Prozent des Standardtarifs liegen;
  • der Hochlasttarif darf den Standardtarif um höchstens 100 Prozent übersteigen;
  • die Hochlaststufe muss mindestens zwei Stunden pro Tag umfassen;
  • die Zeitfenster werden vom Netzbetreiber vorab veröffentlicht und gelten transparent für alle Kunden im Netzgebiet.

Voraussetzungen für Modul 3

Damit zeitvariable Netzentgelte überhaupt abgerechnet werden können, muss der Verbrauch viertelstundengenau gemessen werden. Modul 3 setzt deshalb ein intelligentes Messsystem voraus – also einen Smart Meter statt eines klassischen Stromzählers. Der Einbau erfolgt nach und nach im Rahmen des bundesweiten Smart-Meter-Rollouts; bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist er ohnehin vorgesehen.

Wählbar ist Modul 3 seit dem 1. April 2025: Ab diesem Stichtag müssen Netzbetreiber zeitvariable Netzentgelte als Option anbieten (BNetzA-Festlegung BK8-22-0010-A zu zeitvariablen Netzentgelten). Verbraucher melden den Wechsel beim Netzbetreiber und beim Stromlieferanten an.

Für wen lohnt sich Modul 3?

Modul 3 lohnt sich, wenn Sie Ihren Verbrauch aktiv steuern können. Wer das E-Auto programmiert über Nacht lädt oder die Wärmepumpe in günstige Stunden legt, profitiert von den niedrigen Tarifstufen. Wer dagegen unflexibel ausgerechnet zu den teuren Hochlastzeiten lädt, kann mit Modul 3 sogar draufzahlen. In Kombination mit einem dynamischen Stromtarif vergrößert sich der Effekt, da sich dann sowohl Beschaffungskosten als auch Netzentgelt nach der Tageszeit richten.

Beispielrechnung: E-Auto über Nacht laden

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt das Sparpotenzial. Angenommen, das Netzentgelt im Standardtarif beträgt 8 ct/kWh. Im Niedertarif sind laut Vorgabe 10 bis 40 Prozent davon zulässig – bei rund einem Viertel also etwa 2 ct/kWh. Wer eine Ladung von 50 kWh vollständig in den Niedertarif verschiebt, zahlt fürs Netzentgelt rund 1 € statt 4 € – eine Ersparnis von etwa 3 € pro Ladung. Bei rund 50 Ladevorgängen im Jahr summiert sich das auf gut 150 €, zusätzlich zum Pauschalrabatt aus Modul 1. Die genauen Tarifstufen legt jeder Netzbetreiber selbst fest; die hier genutzten Werte dienen nur der Veranschaulichung.

Tipp: günstige Stunden gezielt nutzen

Mit dem dynamischen Strompreistracker von EnergieMarie sehen Sie stündlich, wann Strom an der Börse am günstigsten ist. Verschieben Sie energieintensive Vorgänge in diese Fenster, addiert sich der Vorteil aus niedrigem Börsenpreis und niedrigem Netzentgelt.

Welches Modul lohnt sich für Sie?

Welches der drei Module die beste Wahl ist, hängt vor allem von Ihrem Verbrauchsverhalten und Ihrer technischen Ausstattung ab. Als grobe Orientierung gilt: Je flexibler Sie Ihren Verbrauch steuern können, desto eher lohnt sich Modul 3 statt der reinen Pauschale.

Daraus ergeben sich drei klare Konstellationen:

  • Modul 1, wenn Sie keinen zusätzlichen Aufwand wollen und Ihren Verbrauch kaum verschieben können – der Pauschalrabatt kommt ohne Technik und ohne Risiko;
  • Modul 2, wenn Ihr steuerbares Gerät sehr viel Strom verbraucht und ein separater Zähler bereits vorhanden oder günstig nachrüstbar ist;
  • Modul 3, wenn Sie einen Smart Meter haben und Lasten gezielt in günstige Zeitfenster legen können.

Modul wechseln ist möglich

Die Modulwahl ist nicht endgültig: Sie können später zu einem anderen Modul wechseln, wenn sich Ihr Verbrauchsverhalten ändert – etwa weil ein E-Auto oder ein Stromspeicher hinzukommt. Ein Wechsel des Moduls ist unabhängig von einem Wechsel des Stromanbieters und wird über den Netzbetreiber abgewickelt.

Wenn Ihr Netzbetreiber nicht mitspielt

Setzt Ihr Netzbetreiber den Rabatt nicht korrekt um oder verweigert er das Modul Ihrer Wahl, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Energie oder an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden. Beide Stellen prüfen die Beschwerde unabhängig und sind für Verbraucher kostenfrei.

Wichtig zu wissen: Der § 14a EnWG betrifft nur das Netzentgelt – also einen Teil Ihres Strompreises. Der größte Hebel zum Sparen bleibt der Strompreis selbst. Wer eine Wärmepumpe oder Wallbox betreibt, hat einen hohen Jahresverbrauch und sollte regelmäßig prüfen, ob der eigene Tarif noch konkurrenzfähig ist.

Modul 3 und dynamischer Stromtarif optimal kombinieren

Das § 14a-Modul bestimmt, wie viel Sie fürs Netz zahlen – der Stromtarif bestimmt, wie viel Sie für die Energie selbst zahlen. Beide Bausteine lassen sich kombinieren, und genau hier liegt das größte Sparpotenzial für Haushalte mit Wärmepumpe oder E-Auto.

Ein dynamischer Stromtarif koppelt den Arbeitspreis stündlich an den Börsenpreis. Verschieben Sie Ihren Verbrauch in günstige Stunden, sinkt der Beschaffungspreis – und mit Modul 3 sinkt gleichzeitig das Netzentgelt. Wer flexibel ist, profitiert also doppelt. Eine Übersicht passender Anbieter finden Sie auf unserer Seite zu den Stromanbietern.

Unabhängig vom gewählten Modul lohnt sich ein regelmäßiger Strompreisvergleich – gerade bei Haushalten mit Wärmepumpe oder Wallbox, die durch hohen Jahresverbrauch besonders sensibel auf den Tarifpreis reagieren. Weitere Ratgeber rund um Strompreise und Tarife finden Sie in unserem Strompreis-Ratgeber.

Häufig gestellte Fragen zum § 14a EnWG

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes regelt seit dem 1. Januar 2024 die Netzintegration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher. Der Netzbetreiber darf deren Leistung bei Netzüberlastung kurzzeitig auf bis zu 4,2 kW drosseln, gewährt im Gegenzug aber reduzierte Netzentgelte.

Modul 1 gewährt einen pauschalen Jahresrabatt aufs Netzentgelt (rund 100–200 € pro Jahr je nach Netzbetreiber, Stand: Mai 2026) ohne zusätzliche Technik. Modul 2 senkt stattdessen den Arbeitspreis des Netzentgelts fürs steuerbare Gerät, setzt aber einen eigenen Zähler voraus. Modul 3 bietet zeitvariable Netzentgelte zusätzlich zu Modul 1 und erfordert einen Smart Meter.

Modul 3 ist seit dem 1. April 2025 wählbar. Ab diesem Stichtag müssen Netzbetreiber zeitvariable Netzentgelte als Option anbieten. Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) und die Wahl von Modul 1, mit dem Modul 3 kombiniert wird.

Als steuerbare Verbrauchseinrichtung gelten Wärmepumpen (inklusive Zusatzheizung), private Ladepunkte für E-Autos (Wallboxen), Stromspeicher mit Netzbezug sowie fest installierte Raumklimageräte. Maßgeblich ist eine Anschlussleistung über 4,2 kW. Die Regelung gilt verpflichtend für Geräte, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind.

In der Regel nicht. Der Netzbetreiber darf die Ladeleistung nur bei akuter Netzüberlastung und nie unter 4,2 kW absenken. Solche Eingriffe sind selten und dauern meist nur Minuten. Wer sein E-Auto über Nacht lädt, merkt davon in der Praxis nichts – das Fahrzeug ist morgens trotzdem vollständig geladen.