Was ist Modul 1 nach § 14a EnWG?

Der § 14a EnWG erlaubt Ihrem Netzbetreiber, die Leistung steuerbarer Geräte bei drohender Netzüberlastung kurzzeitig zu drosseln. Als Gegenleistung erhalten Sie reduzierte Netzentgelte. Wie diese Reduzierung berechnet wird, bestimmt das gewählte Modul. Die Grundlagen und den Vergleich aller drei Module finden Sie in unserem Überblick zum § 14a EnWG.

Modul 1 ist dabei die Standardvariante. Es greift automatisch, sobald eine steuerbare Verbrauchseinrichtung angemeldet ist und Sie sich nicht aktiv für ein anderes Modul entscheiden. Sie erhalten einen festen Betrag von Ihrem Netzentgelt abgezogen – unabhängig davon, wie viel Strom Ihr Gerät tatsächlich verbraucht.

Das Wichtigste dabei: Modul 1 kommt ohne zusätzliche Technik aus. Sie brauchen weder einen separaten Zähler für Ihr Gerät noch ein intelligentes Messsystem (Smart Meter). Diese Einfachheit macht Modul 1 zur passenden Wahl für die meisten Haushalte mit einer einzelnen Wärmepumpe oder Wallbox.

Automatisch

Kein Antrag nötig

Aktiv mit der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung

110–190

Ersparnis pro Jahr

Pauschaler Netzentgelt-Rabatt, je nach Netzbetreiber (brutto, Stand: Juli 2026)

0

Zusätzliche Zähler

Kein separater Zähler, kein Smart Meter erforderlich

Wie hoch ist die Ersparnis bei Modul 1?

Die Höhe der Pauschale ist bundesweit nicht einheitlich, folgt aber überall derselben Formel aus der BNetzA-Festlegung BK8-22/010-A. Sie besteht aus zwei Teilen:

  • einem festen Sockelbetrag von 80 € pro Jahr, der in jedem Netzgebiet gleich ist;
  • plus einem Rabatt von 20 % auf den Brutto-Arbeitspreis des Netzentgelts, bezogen auf einen Pauschalverbrauch von 3.750 kWh.

Der zweite Teil erklärt, warum die Pauschale regional unterschiedlich ausfällt: Die Netzentgelte schwanken je nach Netzgebiet erheblich – der Arbeitspreis reicht grob von 4 bis 12 ct/kWh. Wo das Netzentgelt hoch ist, fällt auch der 20-%-Rabatt höher aus. Ein Rechenbeispiel macht das greifbar:

Modellrechnung: Höhe der Modul-1-Pauschale in Abhängigkeit vom Netzentgelt-Arbeitspreis
Netzentgelt-Arbeitspreis (brutto) 20 % × 3.750 kWh + Sockelbetrag Modul-1-Pauschale / Jahr
4 ct/kWh (günstiges Netzgebiet) 30 € 80 € 110 €
6 ct/kWh 45 € 80 € 125 €
8 ct/kWh (mittleres Netzgebiet) 60 € 80 € 140 €
10 ct/kWh 75 € 80 € 155 €
12 ct/kWh (teures Netzgebiet) 90 € 80 € 170 €

Modellrechnung nach der Formel der BNetzA-Festlegung BK8-22/010-A (Stand: Juli 2026). Der für Sie verbindliche Betrag steht im Preisblatt Ihres Netzbetreibers.

In den meisten Netzgebieten landet die Pauschale damit zwischen rund 110 und 190 € pro Jahr. Sie gilt pauschal, egal ob Ihre Wärmepumpe 2.000 oder 6.000 kWh verbraucht – anders als bei Modul 2, wo die Ersparnis mit dem Verbrauch steigt.

Warum immer 3.750 kWh?

Der Wert von 3.750 kWh ist ein von der Bundesnetzagentur festgelegter Pauschalverbrauch, mit dem der Rabatt einheitlich berechnet wird. Er hat nichts mit Ihrem tatsächlichen Verbrauch zu tun. Dadurch bleibt Modul 1 einfach: Der Netzbetreiber muss nicht messen, wie viel Ihr Gerät genau zieht, und Sie erhalten planbar denselben Betrag – Jahr für Jahr.

Wie erhalte ich die Reduzierung? Anmeldung und Auszahlung

Für Modul 1 müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Entscheidend ist ein einziger Schritt, der ohnehin ansteht:

  1. 1 Ihr Elektrofachbetrieb meldet die Wärmepumpe, Wallbox oder den Speicher vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber an.
  2. 2 Der Netzbetreiber ordnet das Gerät der § 14a-Regelung zu und aktiviert Modul 1 als Standard.
  3. 3 Die Reduzierung fließt in die Berechnung Ihrer Netzentgelte ein – und landet über Ihren Stromlieferanten auf Ihrer Jahresabrechnung.

Genau der letzte Punkt sorgt regelmäßig für Verwirrung. Viele erwarten eine separate Überweisung vom Netzbetreiber – die gibt es nicht. Der Netzbetreiber senkt das Netzentgelt, das Ihr Stromlieferant an ihn zahlt; Ihr Lieferant reicht diese Ersparnis über die Jahresabrechnung an Sie weiter. Auf der Rechnung taucht sie deshalb nicht als eigener „Bonus“ auf, sondern ist bereits in den ausgewiesenen Netzentgelten verrechnet.

Wo finde ich die Reduzierung auf meiner Stromrechnung?

Prüfen Sie den Abschnitt zu den Netzentgelten auf Ihrer Jahresabrechnung. Manche Lieferanten weisen die § 14a-Reduzierung als separate Position aus („Reduzierung Netzentgelt gem. § 14a EnWG“), andere verrechnen sie direkt im Netzentgelt-Betrag. Finden Sie keinen Hinweis und ist Ihr Gerät seit 2024 angemeldet, fragen Sie Ihren Lieferanten – die Reduzierung steht Ihnen automatisch zu.

Für wen lohnt sich Modul 1?

Modul 1 ist die richtige Wahl für den größten Teil der Haushalte – überall dort, wo Einfachheit mehr zählt als das letzte Prozent Ersparnis. Es passt besonders gut, wenn:

  • Sie eine einzelne steuerbare Verbrauchseinrichtung mit moderatem Verbrauch betreiben;
  • Sie keinen separaten Zähler haben und keinen nachrüsten möchten;
  • Sie Ihren Verbrauch kaum in andere Tageszeiten verschieben können oder wollen.

Zwei Fälle sprechen dagegen: Verbraucht Ihr Gerät sehr viel Strom und ist ein separater Zähler vorhanden oder günstig nachrüstbar, kann Modul 2 mehr bringen. Und wenn Sie Lasten flexibel in günstige Zeitfenster legen können – etwa mit einem programmierbaren E-Auto oder Stromspeicher – lohnt der zusätzliche Baustein Modul 3.

Wichtig bleibt: Der § 14a EnWG senkt nur das Netzentgelt – also einen Teil Ihres Strompreises. Den größten Hebel haben Sie beim Strompreis selbst. Wer eine Wärmepumpe oder Wallbox betreibt, hat einen hohen Jahresverbrauch und sollte regelmäßig prüfen, ob der Tarif noch konkurrenzfähig ist.

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Modul 1 mit Modul 3 kombinieren

Modul 1 lässt sich mit Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) kombinieren – die Pauschale bleibt dann erhalten, und die zeitvariablen Netzentgelte kommen obendrauf. Mit Modul 2 ist das nicht möglich: Diese beiden Module schließen sich gegenseitig aus.

Die Kombination lohnt sich, wenn Sie ein intelligentes Messsystem haben und Ihren Verbrauch gezielt in günstige Stunden legen können. Wie das funktioniert und wann es sich rechnet, lesen Sie im Detail im Ratgeber zu Modul 3: zeitvariable Netzentgelte.

Bestandsanlagen und Übergangsregelung

Wurde Ihr steuerbares Gerät bereits vor dem 1. Januar 2024 mit einer Steuerungsvereinbarung nach altem § 14a EnWG betrieben, gilt eine Übergangsfrist: Bis zum 31. Dezember 2028 dürfen Sie in der alten Regelung bleiben. Ab dem 1. Januar 2029 wechseln diese Bestandsanlagen automatisch in die neue Systematik mit Modul 1, 2 oder 3.

Ein früherer, freiwilliger Wechsel ist jederzeit möglich – und oft sinnvoll, weil die neue Regelung den planbaren Netzentgelt-Rabatt bietet. Wer ältere Geräte ohne Steuerungsvereinbarung besitzt, ist nicht automatisch betroffen, kann aber freiwillig in die § 14a-Regelung wechseln.

Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen mit alten Vereinbarungen: Sie behalten ihren Bestandsschutz unter den bisherigen Bedingungen.

Häufig gestellte Fragen zu Modul 1

Nein. Modul 1 ist der Standardfall und wird automatisch aktiv, sobald Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber angemeldet ist. Sie müssen nichts gesondert beantragen. Nur wer stattdessen Modul 2 nutzen möchte, muss aktiv wechseln.

Im Abschnitt zu den Netzentgelten Ihrer Jahresabrechnung. Manche Lieferanten weisen die Reduzierung als separate Position aus, andere verrechnen sie direkt im Netzentgelt-Betrag. Eine separate Überweisung vom Netzbetreiber gibt es nicht – die Ersparnis läuft immer über den Stromlieferanten.

Nein. Modul 1 kommt ohne intelligentes Messsystem und ohne separaten Zähler aus. Ein Smart Meter ist erst für Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) erforderlich.

Pro Netzanschluss beziehungsweise Haushalt. Mehrere steuerbare Geräte am selben Anschluss ergeben nicht mehrfach die Pauschale – die Reduzierung wird einmal pro Anschluss gewährt.

Ja. Der Wechsel ist möglich, setzt für Modul 2 aber einen separaten Zähler für das steuerbare Gerät voraus und muss aktiv beim Lieferanten beziehungsweise Netzbetreiber angestoßen werden. Ein Wechsel erfolgt in der Regel zum Kalenderjahr.