Stromsteuer: Höhe, Fälligkeit und Befreiung

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Stromsteuer Bild Rechnung und Geldmünze

1999, seit der Einführung der ökologischen Steuerreform wird in ganz Deutschland auf Strom eine Verbrauchsteuer erhoben. Die Grundlage der Stromsteuer bilden die EU-Richtlinien für elektrischen Strom. Dies wird national durch das Stromsteuergesetz geregelt. Informieren Sie sich im folgenden Artikel darüber, wann die Stromsteuer anfällt, in welchen Fällen eine Befreiung bzw. eine Erstattung ansteht.

Was ist Stromsteuer?

Stromsteuer gehört zu den Verbrauchsteuern in Deutschland. Diese wird auf elektrischen Strom innerhalb des nationalen Steuergebietes erhoben. Die Stromsteuer wird immer dann erhoben, wenn ein Verbraucher Strom nutzt, der aus dem Stromversorgungsnetz stammt. Zugleich wird die auf den Verbrauch selbst erzeugten Stroms erhoben. Für diese Steuerart gibt es allerdings einige Steuerentlastungen und Steuerermäßigungen. Hierfür wird im Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt, in welchen Fällen eine Befreiung von Stromsteuer ansteht.

Das heißt praktisch, dass grundsätzlich jeder Stromverbraucher daran beteiligt ist, Steuer auf Strom zu zahlen. Für aus dem Ausland bezogenen Strom muss in Deutschland ebenfalls Stromsteuer gezahlt werden.

Stromsteuer bildet also einen festen Bestandteil des Strompreises. Die Steuer wird vom Staat bei den Energieanbietern erhoben, die sie über den Strompreis an Die Verbraucher/innen weitergeben. Die Stromsteuer wird vom Zoll verwaltet.

Sie möchten wissen, wie sich genau Ihr Strompreis zusammensetzt? Die Strompreise fallen in Deutschland je nach Wohnort und Energieanbieter unterschiedlich an. Die Strompreiszusammensetzung besteht aus verschiedenen Preisbestandteilen.
Diese Komponenten sind:
 Steuern, Abgaben und Umlagen, die vom Staat festgesetzt und an den Staat abgeführt werden müssen
 Netzentgelte, die der Netzbetreiber erhält
 Die Kosten für Beschaffung und Vertrieb, die vom Energieanbieter festgelegt und behalten wird

Grundpreis - einfach erklärt! Einfach gesagt, besteht Ihre Strom- und Gasrechnung stets aus einem Grund- und Strompreis. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird im Sinne einer Grundgebühr vom Energieanbieter festgelegt und dient zur Kostendeckung der Lieferbereitschaft, Zählerinstandhaltung und der Ablesung. Die Höhe der Grundgebühr kann sich je nach Energieunternehmen und Energietarif unterscheiden und wird generell in Euro pro Monat (€/Monat) angegeben.

Ganz gleich wie viel Sie an Strom oder Gas verbrauchen, die Höhe des Grundpreises bleibt jeden Monat gleich. Vereinzelnt werden auch Strom- oder Gastarife ohne den besagten Grundpreis angeboten. Energietarife ohne Grundpreis lohnen sich in den meisten Fällen nur für verbrauchsgeringe Haushalte.
*Strompreis (Cent/kWh): Auch als Verbrauchs- oder Arbeitspreis bekannt.

Wann und wie wird Stromsteuer bezahlt?

Geldhaufen mit Münzen

Stromsteuer fällt in erster Linie sowohl für die Versorgungsunternehmen, wie beispielsweise Stadtwerke, große überregionale Energieversorger, als auch für weitere Unternehmen an, die im Hauptzweck oder Nebenzweck Strom an andere Verbraucher (Privatkunden sowie Gewerbekunden) abgeben. Diese Unternehmen führen die Stromsteuer ab, welche sie dann über den Strompreis auf ihre Kunden umleiten.

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In der Regel wird also die Stromsteuer beim Stromversorger als Steuerschuldner erhoben, der sie dann in den Strompreis einberechnet und im Anschluss an Den/die Verbraucher/in weitergibt.

  • Wer ist Steuerschuldner für Stromsteuer?
  • Stromversorger, die Strom an Verbraucher liefern, die diesen Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen haben
  • Stromversorger, die Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen haben, um ihn selbst zu verbrauchen
  • Selbsterzeuger, die Strom zum Selbstverbrauch erzeugen
  • Und Ihren selbst erzeugten Strom verbraucht haben
  • Und für den selbst verbrauchten Strom keine Steuerbefreiung vorlag
  • Verbraucher, die Strom aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) ohne Vertrag mit einem deutschen Stromversorger beziehen
  • Verbraucher, die Strom ohne Kenntnis der Netzbetreiber und Stromversorger, widerrechtlich aus dem Versorgungsnetz entnommen haben

Wenn Sie die Stromsteuer als Steuerschuldner bezahlen müssen, müssen eine Steuererklärung Strom beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Stromsteuer selbst anmelden.

Stromsteuer Entwicklung nach Jahren

Als steuerliche Bemessungsgrundlage der Stromsteuer wurde die Megawattstunde festgelegt. Bei der Einführung im Jahr 1999 betrug die Höhe der Stromsteuer 10,23 € pro Megawattstunde (MWh). Durch Erhöhungen in den Jahren 2000 und 2003 wurde dies schrittweise auf den heutigen Betrag von 20,50 € pro Megawattstunde angehoben.

Dies entspricht einem Wert von 2,05 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Dieser Betrag versteht sich als netto.

Strompreis netto brutto Unterschiede erklärt

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Wie hoch war die Stromsteuer?

Stromsteuer 2021

Die gesetzliche Stromsteuer wurde für 2021 weder erhöht noch gesenkt. Die Kosten lagen bei 2,050 Cent pro kWh.

Stromsteuer 2020

Die Stromsteuer 2020 betrug ebenfalls 2,050 Cent pro kWh.

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Stromsteuer Erstattung: In welchen Fällen?

Es gibt verschiedene Steuerbefreiungen sowie Steuerentlastungen, bzw. spezielle Regelungen bei Stromsteuer. Diese wurden ebenfalls im Stromsteuergesetz festgelegt: Wer vom Stromsteuer befreit werden kann, in welchen Fällen eine Rückerstattung bzw. Vergünstigung beantragt werden kann.

Um eine Erstattung oder Befreiung der Stromsteuer zu erhalten, muss zuerst ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Dies muss zum 30.06. des Folgejahres jährlich bei der Zollverwaltung vorliegen.

  • In den folgenden Fällen kann einen Antrag auf eine Rückerstattung bzw. Befreiung von Stromsteuer gestellt werden:
  • Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe oder aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft
  • Bei besonders energieintensiven Verfahren und Prozessen im produzierenden Gewerbe (Glas, Metall, Zement, chemische Verfahren)
  • Unternehmen, die mindestens 1.000 € stromsteuer pro Jahr zahlen oder mehr als 48.700 kWh jährlich verbrauchen
  • Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) sowie Bahnbetriebe
  • Strom, der auf Schiffen und in Luftfahrtzeugen erzeugt und vor Ort verbraucht wird
  • Aus Notstromaggregaten erzeugter Strom
  • Strom für Stromproduktion
  • Stromanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von maximal zwei Megawatt bei Selbstverbrauch
  • Bezug von Strom aus erneuerbarer Energien (Ökostrom)

Wer ist vom Stromsteuer befreit?

Es gibt seit dem Jahr 2006 sogenannte Entlastungstatbestände von der Stromsteuer. Dies wurde mit dem Ziel erfasst, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu fördern und zugleich die Befreiung von Stromsteuer festzulegen.

Das bedeutet, dass unter anderem bestimmte, besonders energieintensive Verfahren und Prozesse im produzierenden Gewerbe komplett von der Stromsteuer befreit werden. Darüber hinaus wurde für Anlagen, die an Bord von Schiffen oder in Flugzeugen zur Stromerzeugung genutzt werden, spezielle Regelungen festgelegt. Außerdem ist Strom, der mit Notstromaggregaten erzeugt wird, auch nicht von der Stromsteuer betroffen.

Auf Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird, fällt ebenfalls keine Stromsteuer an. Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 Megawatt fallen unter die Stromsteuerbefreiung. Außerdem gilt es für Anlagen, die diesen Grenzwert übersteigen, die Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern.

Zum Ökostrom zählt Strom, der aus Sonnenenergie, Windkraft, Deponiegas, Erdwärme, Biomasse oder Wasserkraft gewonnen wird. Auch Ökostrom, der für die Stromerzeugung selbst benötigt wird, ist von der Stromsteuer befreit. Bei Wasserkraftwerken gilt eine Einschränkung: Die installierte Leistung darf nicht mehr als zehn Megawatt betragen.

Stromsteuer: Vergünstigungen

nach oben zeigender Pfeil

Im Stromsteuergesetz wurden ebenfalls verschiedene Formen von Vergünstigungen festgelegt, damit zum Beispiel umweltfreundliche Verkehrsmittel oder Energieträger gefördert werden. Zudem können Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe oder aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft aus der verschiedenen Vergünstigungen profitieren. Beispielsweise von einem um 25 % ermäßigten Steuersatz von 15,37 € pro Megawattstunde, wenn ihre Belastung aus der Stromsteuer mehr als 250 € beträgt.

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