Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Januar 2025 können Sie ein intelligentes Messsystem (iMSys) für Strom aktiv verlangen; ab dem 1. Juli 2026 gilt der Anspruch auch für Gas;
- der Einbau muss innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung erfolgen (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 MsbG) – wird aber nicht immer eingehalten;
- drei Wege führen zum Ziel: grundzuständiger Messstellenbetreiber, wettbewerblicher Anbieter oder der Stromanbieter;
- Kosten: einmalig bis zu 100 € plus eine laufende Jahresgebühr von höchstens rund 40 €.
Ihr gesetzlicher Anspruch seit 2025
Bis Ende 2024 hatten Haushalte keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Smart Meter – der Einbau richtete sich allein nach dem Zeitplan des Messstellenbetreibers. Seit dem 1. Januar 2025 können Letztverbraucher die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem verlangen (Wunscheinbau). Der Messstellenbetreiber muss den Einbau dann innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung vornehmen. Für Gas gilt derselbe Anspruch seit dem 1. Juli 2026.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob für Ihren Haushalt ohnehin eine Einbaupflicht gilt. Auch Haushalte unter 6.000 kWh, die gesetzlich nur eine moderne Messeinrichtung erhalten müssten, können ein iMSys beantragen. Häufigster Grund ist der Wechsel zu einem dynamischen Strompreis, der die viertelstundengenaue Messung eines Smart Meters voraussetzt. Wer ohne Pflicht lieber auf das günstigere, geplante Smart Meter Light wartet, findet dort die Details.
Rechtsgrundlage: § 34 MsbG (gesetze-im-internet.de); das einmalige Entgelt bis 100 € regelt § 35 MsbG (Stand: Juli 2026).
Weg 1: Beim grundzuständigen Messstellenbetreiber
Der Standardweg führt über den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) – in der Regel Ihr örtlicher Netzbetreiber. Für ihn gelten die gesetzlichen Preisobergrenzen. So gehen Sie vor:
- 1 Messstellenbetreiber ermitteln: Finden Sie über unser PLZ-Verzeichnis heraus, welches Unternehmen für Ihre Adresse zuständig ist. Alternativ steht er auf Ihrer letzten Stromrechnung.
- 2 Antrag stellen: Beauftragen Sie den Einbau schriftlich oder über das Online-Formular des Betreibers. Halten Sie Zählernummer, Zählpunktbezeichnung und Ihre Kundendaten bereit. Mit der Beauftragung startet die Vier-Monats-Frist.
- 3 Termin abstimmen: Der Betreiber meldet sich mit einem Einbautermin. Der Zählerplatz muss frei zugänglich sein; der Austausch selbst dauert meist unter einer Stunde.
- 4 Einbau und Inbetriebnahme: Das iMSys wird installiert und mit dem Smart-Meter-Gateway verbunden. Danach können Sie einen passenden dynamischen Stromtarif wählen.
Passen Sie den Text an (Angaben in eckigen Klammern) und speichern Sie ihn als PDF. Bewahren Sie eine datierte Kopie auf – sie belegt den Fristbeginn.
Weg 2: Über einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber
Seit 2016 dürfen Sie statt des grundzuständigen einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) beauftragen – zum Beispiel spezialisierte Anbieter wie metrify oder inexogy. Der Vorteil ist oft ein schnellerer Einbau, weil diese Unternehmen nicht an den gestaffelten Pflicht-Rollout gebunden sind.
Der Preis ist hier allerdings frei vereinbart: Die gesetzlichen Preisobergrenzen des MsbG gelten nicht. Prüfen Sie das Angebot daher genau, bevor Sie einen eigenen Messstellenvertrag abschließen. Die folgende Übersicht fasst die Unterschiede zusammen:
| Merkmal | Grundzuständig (gMSB) | Wettbewerblich (wMSB) |
|---|---|---|
| Wer ist es? | Meist Ihr örtlicher Netzbetreiber, an die PLZ gebunden. | Frei wählbares Unternehmen, oft mit Tarif kombiniert. |
| Vertrag nötig? | Nein, er ist automatisch zuständig. | Ja, Sie schließen einen eigenen Messstellenvertrag. |
| Preisrahmen | Gesetzliche Preisobergrenzen des MsbG. | Frei vereinbart, ohne gesetzliche Obergrenze. |
| Tempo | Vier-Monats-Frist, in der Praxis teils länger. | Oft schneller, je nach Anbieter. |
Wie stark die grundzuständigen Betreiber ausgelastet sind, zeigt der Blick auf die Rollout-Quoten – ein Grund, warum ein wettbewerblicher Anbieter schneller sein kann.
Weg 3: Über den Stromanbieter
Der oft schnellste und bequemste Weg führt über den Stromanbieter selbst. Mehrere Anbieter dynamischer Tarife – etwa Tibber, Octopus Energy oder Rabot Energy – organisieren den Smart-Meter-Einbau direkt mit dem Tarifabschluss. Sie treten dabei als wettbewerblicher Messstellenbetreiber auf oder arbeiten mit einem solchen zusammen.
Für Sie hat das zwei Vorteile: Sie erhalten Zähler und Tarif aus einer Hand, und der Einbau erfolgt meist zügiger als über den grundzuständigen Betreiber. Achten Sie wie bei jedem wettbewerblichen Angebot auf die Konditionen für den Messstellenbetrieb, da hier keine gesetzlichen Obergrenzen gelten.
Wenn Sie ohnehin einen dynamischen Tarif abschließen möchten, ist dieser Weg die naheliegende Wahl – Zähler und Tarif kommen gemeinsam.
Dynamischer Tarif statt Festpreis?
- Günstige Stunden nutzen: E-Auto, Wärmepumpe & Co. laufen, wenn Börsenstrom billig ist – teils sogar bei negativen Preisen.
- Voller Durchblick: Sie zahlen den echten Börsenpreis plus transparenten Aufschlag – keine versteckten Margen, keine Lockangebote.
- Keine Bindung: Monatlich kündbar. Passt es nicht, wechseln Sie einfach zurück in einen Festpreistarif.
Ist das etwas für mich?
Geeignet, wenn Sie Verbrauch verschieben können – typisch mit E-Auto, Wärmepumpe oder Speicher – und einen Smart Meter haben oder bekommen. Bei konstantem Verbrauch ohne Flexibilität bleibt ein Festpreistarif meist die bessere Wahl.
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Warum Rabot Energy?
- Transparentes Preismodell: Der Börsenpreis wird weitergegeben, Grundgebühr und Aufschlag sind offen ausgewiesen – Sie sehen jederzeit, was Sie zahlen.
- Monatlich kündbar, keine Mindestlaufzeit: Sie testen ohne Risiko und wechseln jederzeit zurück.
- Hilft beim Smart Meter: Rabot Energy unterstützt aktiv beim Einbau des intelligenten Zählers – oft der schnellste Weg zum Smart Meter.
Was tun, wenn nichts passiert?
Die gesetzliche Vier-Monats-Frist wird in der Praxis nicht immer eingehalten – viele Messstellenbetreiber sind mit dem Pflicht-Rollout ausgelastet. Verstreicht die Frist, gehen Sie schrittweise vor:
- 1 Schriftlich nachfassen: Erinnern Sie den Messstellenbetreiber unter Verweis auf § 34 MsbG an die Frist und setzen Sie ihm eine konkrete Nachfrist. Ihre datierte Auftragskopie belegt, wann die Frist begann.
- 2 Beschwerde bei der Bundesnetzagentur: Bleibt die Reaktion aus, wenden Sie sich an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Sie ist die Aufsichtsbehörde für den Messstellenbetrieb.
- 3 Schlichtungsstelle Energie: Für Streitigkeiten mit dem Messstellenbetreiber können Sie zusätzlich das kostenlose Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie nutzen.
Dass die Aufsicht kein zahnloser Tiger ist, zeigt der März 2026: Die Bundesnetzagentur hat Verfahren gegen 77 säumige Messstellenbetreiber eingeleitet, die die gesetzliche Rollout-Quote von 20 % bis Ende 2025 verfehlt hatten – mit Bußgeldern ab 5.000 € (Quelle: Bundesnetzagentur, 27. März 2026). Den Hintergrund zu diesen Quoten erklärt unser Ratgeber Smart-Meter-Rollout-Quoten.
Kostenübersicht
Für den Wunscheinbau beim grundzuständigen Betreiber setzt das Gesetz feste Obergrenzen. Es fällt ein einmaliges Entgelt für die vorzeitige Ausstattung an, dazu die laufende Jahresgebühr. Die Übersicht gilt für einen Haushalt unter 6.000 kWh:
| Posten | Höhe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einmaliges Entgelt für die vorzeitige Ausstattung | einmalig bis zu 100 € | § 35 Abs. 1 Nr. 1 MsbG |
| Laufende Jahresgebühr (Wunscheinbau unter 6.000 kWh) | höchstens rund 40 € pro Jahr | § 30 Abs. 3 MsbG |
| Zum Vergleich: moderne Messeinrichtung | höchstens 25 € pro Jahr | Bundesnetzagentur |
Der Aufpreis für ein intelligentes Messsystem ist der Preis für die Fernauslesung und die viertelstundengenaue Messung, die dynamische Tarife und die reduzierten Netzentgelte nach § 14a EnWG erst möglich machen. Beauftragen Sie einen wettbewerblichen Betreiber, gelten diese Obergrenzen nicht.
Quellen: Preisobergrenzen nach § 30 und § 35 MsbG; Übersicht bei der Bundesnetzagentur (Stand: Juli 2026).
Häufige Fragen zum Beantragen eines Smart Meters
Ab Ihrer Beauftragung hat der grundzuständige Messstellenbetreiber gesetzlich vier Monate Zeit, ein intelligentes Messsystem einzubauen (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 MsbG). Die Frist gilt seit dem 1. Januar 2025 für Strom und seit dem 1. Juli 2026 auch für Gas. In der Praxis wird sie allerdings nicht immer eingehalten.
Für die vorzeitige Ausstattung darf der Messstellenbetreiber einmalig bis zu 100 € berechnen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 MsbG). Hinzu kommt die laufende Jahresgebühr: Bei einem Wunscheinbau unter 6.000 kWh liegt sie nach den gesetzlichen Preisobergrenzen bei höchstens rund 40 € pro Jahr.
Fassen Sie zunächst schriftlich beim Messstellenbetreiber nach und setzen Sie unter Verweis auf § 34 MsbG eine Frist. Bleibt das erfolglos, können Sie sich an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur und an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Dass die Aufsicht durchgreift, zeigen die 77 Verfahren, die die Bundesnetzagentur im März 2026 gegen säumige Messstellenbetreiber eingeleitet hat.
Ja. Seit 2016 dürfen Sie statt des grundzuständigen einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen – oft ein Anbieter, der den Einbau mit einem dynamischen Stromtarif bündelt. Dabei gelten die gesetzlichen Preisobergrenzen nicht; die Konditionen werden frei vereinbart.