Was Textform bedeutet

Textform heißt: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. In der Praxis sind das Brief, Fax, E-Mail oder SMS. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig, eine dauerhaft nachlesbare Erklärung schon. Das gesprochene Wort erfüllt diese Anforderung nicht, auch dann nicht, wenn das Gespräch aufgezeichnet wurde.

Die Regelung gilt für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, also für die Sonderverträge, um die am Telefon geworben wird. Sie gilt in beide Richtungen: Auch eine Kündigung, die der Lieferant Ihnen gegenüber ausspricht, braucht Textform.

Wichtig ist dabei ein Punkt, den Betroffene oft übersehen: Ein Formfehler heilt nicht dadurch, dass später etwas Schriftliches nachkommt. Wenn ein Lieferant telefonisch kündigt und eine Woche darauf eine Bestätigung schickt, macht diese Bestätigung die formunwirksame Kündigung nicht rückwirkend wirksam.

Was das im Alltag heißt

Für Sie als Kundin oder Kunde ist die praktische Folge angenehm: Ein Anruf allein verpflichtet Sie zu nichts. Seriöse Anbieter wissen das und arbeiten deshalb mit einer Bestätigung, die Ihnen nach dem Gespräch per E-Mail zugeht und die Sie aktiv bestätigen. Erst damit entsteht der Vertrag.

Genau an dieser Stelle lohnt Aufmerksamkeit. Prüfen Sie die Bestätigungsmail, bevor Sie zustimmen, und vergleichen Sie drei Angaben mit dem, was am Telefon gesagt wurde: den Arbeitspreis je Kilowattstunde, den monatlichen Grundpreis und die Dauer einer eventuellen Preisgarantie. Abweichungen zwischen mündlicher Zusage und schriftlichem Angebot sind der häufigste Streitpunkt, und im Zweifel gilt, was in Textform vorliegt.

Ein zweiter Punkt betrifft die Grundversorgung. Sie fällt nicht unter diese Formvorschrift, weil sie ohne ausdrücklichen Vertragsschluss durch bloße Entnahme zustande kommen kann. Wer also nach einem Umzug einfach Strom verbraucht, ist Grundversorgungskunde, ohne je etwas unterschrieben zu haben.

Was tun, wenn trotzdem umgestellt wurde

Manchmal merkt man erst an der ersten Rechnung eines fremden Anbieters, dass eine Umstellung stattgefunden hat. Vier Schritte bringen die Sache in Ordnung.

  1. Sofort in Textform widersprechen. Eine E-Mail genügt. Schreiben Sie, dass Sie keinen Vertrag in Textform geschlossen haben und dem Vertragsverhältnis widersprechen. Datum und Uhrzeit des Anrufs helfen, wenn Sie sie noch wissen.
  2. Den bisherigen Lieferanten informieren. Solange die Umstellung noch nicht vollzogen ist, lässt sie sich häufig stoppen. Danach wird es aufwendiger, aber nicht aussichtslos.
  3. Nichts vorschnell bezahlen. Zahlen Sie keine Abschläge eines Anbieters, mit dem Sie keinen wirksamen Vertrag haben, und widerrufen Sie ein etwaig erteiltes SEPA-Mandat.
  4. Kostenlose Hilfe nutzen. Wenn der Anbieter nicht reagiert, können Sie sich an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur und danach kostenfrei an die Schlichtungsstelle Energie wenden.

Unabhängig von der Formfrage besteht bei telefonisch angebahnten Verträgen zusätzlich ein Widerrufsrecht. Die Einzelheiten dazu stehen in unserem Ratgeber zum Widerrufsrecht.

Quellen und Stand

Die Formvorschrift steht in § 41b EnWG. Zu Vertragsarten und Beschwerdewegen informiert das Verbraucherportal der Bundesnetzagentur. Kostenfreie Streitbeilegung bietet die Schlichtungsstelle Energie. Stand: September 2026.