Was das Gesetz sagt: Arbeitgeber müssen vor Hitze schützen

Der rechtliche Ausgangspunkt ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie schreibt vor, dass in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ herrschen muss. Was das konkret bedeutet, legt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ fest, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Als Richtwert soll die Lufttemperatur im Raum +26 °C nicht überschreiten (Stand: Juli 2026, Quelle: BAuA, ASR A3.5).

Wichtig ist der Charakter dieser Regel: Hält sich ein Arbeitgeber an die ASR A3.5, darf er davon ausgehen, dass er die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Grundlage jeder Maßnahme ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Der Arbeitgeber muss die Belastung durch Hitze einschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Hinzu kommt die allgemeine Fürsorgepflicht aus § 618 BGB, nach der Beschäftigte vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen sind.

Ab 26, 30 und 35 °C: das Stufenmodell der ASR A3.5

Die ASR A3.5 knüpft die Pflichten des Arbeitgebers an drei Temperaturschwellen. Entscheidend ist der Unterschied zwischen „sollte“ (Empfehlung) und „muss“ (Pflicht):

  • Über 26 °C: Der Arbeitgeber sollte Maßnahmen ergreifen – zum Beispiel Jalousien und Sonnenschutz, nächtliches Lüften, das Steuern der Lüftung sowie flexible Arbeitszeiten, um die heißesten Stunden zu meiden;
  • Über 30 °C: Der Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung ergreifen. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichen. Zusätzlich sind geeignete Getränke – etwa Trinkwasser – bereitzustellen;
  • Über 35 °C: Der Raum ist ohne zusätzliche Maßnahmen (etwa Luftduschen, Entwärmungsphasen oder Hitzeschutzkleidung) nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, solange die Temperatur überschritten bleibt.

Diese Schwellen gelten für die Lufttemperatur im Raum, nicht für die Außentemperatur. In einem gut verschatteten Büro kann es also deutlich kühler sein als draußen – in einer Halle unter dem Dach dagegen schnell wärmer (Stand: Juli 2026, Quelle: BAuA, ASR A3.5).

Gibt es ein Recht auf „hitzefrei“?

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: Ab 35 °C dürfe man die Arbeit einfach niederlegen. Das stimmt so nicht. Die ASR A3.5 verpflichtet den Arbeitgeber zum Handeln – sie gibt Beschäftigten aber kein automatisches Recht, den Arbeitsplatz zu verlassen. Welche Maßnahme die richtige ist, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung; das kann von zusätzlicher Verschattung über Ventilatoren bis zu verlegten Arbeitszeiten reichen.

Nur im Ausnahmefall, wenn der Arbeitgeber trotz gesundheitsgefährdender Hitze gar nichts unternimmt, kann ein Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung in Betracht kommen. Das ist rechtlich heikel und sollte nicht im Alleingang entschieden werden. Der ruhigere Weg führt über das Gespräch mit der oder dem Vorgesetzten und – wo vorhanden – über den Betriebs- oder Personalrat, der bei Maßnahmen gegen Hitze mitbestimmen kann (Quelle: ver.di, Hitze am Arbeitsplatz).

Draußen, auf dem Bau und im Homeoffice

Für Arbeiten im Freien – auf dem Bau, in der Landwirtschaft, im Straßen- und Gartenbau – gibt es keine feste Temperaturgrenze, weil die Belastung stark von Tätigkeit und Sonneneinstrahlung abhängt. Hier greifen die Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): ausreichend Trinkwasser, Pausen im Schatten, das Vorziehen der Arbeitszeit in die kühlen Morgenstunden sowie UV-Schutz durch Kleidung und Sonnencreme. Die UV-Strahlung ist bei Arbeiten im Freien ein zusätzliches, oft unterschätztes Risiko.

Wer im Homeoffice arbeitet, fällt nicht unmittelbar unter die ASR A3.5 – die private Wohnung ist kein klassischer Arbeitsraum. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bleibt jedoch bestehen, etwa in Form flexibler Arbeitszeiten. Die wirksamste Vorsorge liegt hier bei Ihnen selbst: die Wohnung nachts und früh am Morgen auskühlen und tagsüber konsequent verschatten. Welche Handgriffe das im Detail sind, lesen Sie in unserem Ratgeber Wohnung kühlen ohne Klimaanlage.

Was die Hitze mit Ihren Energiekosten zu tun hat

Die Maßnahmen im Betrieb zahlt der Arbeitgeber – zu Hause tragen Sie die Stromkosten für Ventilator, Luftkühler oder ein mobiles Klimagerät selbst. Über eine ganze Hitzesaison summiert sich das je nach Gerät spürbar. Unser Überblick zu günstigen Alternativen zur Klimaanlage unter 50 € rechnet die laufenden Kosten der einzelnen Geräte vor.

Eine Hitzewelle ist zugleich ein Strommarkt-Ereignis: Mit jedem Hitzetag laufen mehr Kühlgeräte, und der Strombedarf steigt vor allem am Nachmittag, während die Photovoltaikanlagen mittags viel Strom liefern. Wer einen dynamischen Stromtarif mit Smart Meter nutzt, kann Kühlgeräte gezielt in die günstigen Mittagsstunden legen; wie sich die Preise stündlich entwickeln, zeigt der EnergieMarie Strompreistracker.

Unabhängig vom Wetter lohnt der Blick auf den Tarif: Wer noch in der teuren Grundversorgung steckt, zahlt für jede gekühlte Stunde mehr als nötig. Ein Vergleich der Stromtarife zeigt in wenigen Minuten, ob sich ein Wechsel rechnet.