Energiewirtschaftsgesetz: Zweck & wichtige § im Überblick

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Energiewirtschaftsgesetz

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung, welches als letztes am 13. Juli 2005 neu aufgefasst wurde. Das EnWG dient dazu, eine sichere, günstige, verbraucherfreundliche und umweltverträgliche Energieversorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas sicherzustellen. Lesen Sie weiter, um sich in diesem Artikel genauer über das Energiewirtschaftsgesetz und dessen Inhalt zu informieren. Außerdem: Das Energiewirtschaftsgesetz im PDF-Format.

Wissenswerte Fakten & Energietipps

Energiewirtschaftsgesetz: Zwecke, Ziele & Ursprung

Beim Energiewirtschaftsgesetz handelt es sich um das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung. Oft abgekürzt als EnWG bezeichnet, beinhaltet es die grundlegenden Richtlinien zum Recht leistungsgebundener Energie. Leistungsgebundene Energie umfasst alle Energieformen, deren Transport und Verteilung ausschließlich oder zumindest überwiegend netzgebunden erfolgt.

Dazu gehören Primär- und Sekundärenergien wie Gas und Strom, aber auch Nutzenergien wie Wärme und Kälte. Nicht dazu gehören zum Beispiel die Versorgung mit Öl und Flüssiggas, welche nicht über Leitungsnetze zu Den Verbraucher/innen gelangen. Gemäß §1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist das der erste Zweck des Gesetzes Folgender:

...eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

§1 des Energiewirtschaftsgesetzes

Weitere Zwecke des Energiewirtschaftsgesetzes werden in den weiteren Absätzen des Paragraphen 1 festgehalten:

  1. Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze zur Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
  2. Die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

Um die verschiedenen Zwecke des Energiewirtschaftsgesetzes und damit die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, setzt sich das EnWG folgende Ziele:

  • Die Stärkung der freien Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen.
  • Das Ermöglichen eines Ausgleichs von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten.
  • Der Einsatz von Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, um das Elektrizitätsversorgungssystems sicherzustellen.
  • Die Stärkung des Elektrizitätsbinnenmarkts sowie die Zusammenarbeit mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.

Der Ursprung des Energiewirtschaftsgesetzes geht auf das Jahr 1935 zurück. Es wurde seither aber mehrfach neu gefasst, das letzte Mal im Jahre 2005.

§3 Energiewirtschaftsgesetz: Begriffsbestimmungen

Im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes, welches insgesamt 120 Paragraphen beinhaltet, ist es wichtig, wiederkehrende Begriffe genau zu definieren. Darum kümmert sich der Paragraph 3 des Energiewirtschaftsgesetzes: Anhand Begriffsbestimmungen werden alphabetisch 40 Begriffe genauer erläutert.

Anbei erhalten Sie eine Auswahl an Begriffsbestimmungen, die nicht nur im Energiewirtschaftsgesetz, sondern auch im Energiemarkt generell von wichtiger Bedeutung sind. Weitere Begriffe finden Sie übrigens auch in unserem Energielexikon.

Begriffsbestimmungen im Energiewirtschaftsgesetz
BegriffDefinition
EnergieanlageAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie. Dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein.
EnergieversorgungsunternehmenNatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen.
GaslieferantNatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist.
HaushaltskundeLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich.
MessstellenbetreiberEin Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt. Mehr dazu finden Sie hier: Messstellenbetreiber Definition
NetznutzerNatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen. Nicht zu verwechseln mit Netzbetreiber.
UmweltverträglichkeitDie Energieversorgung genügt den Erfordernissen eines nachhaltigen und sparsamen Umgangs mit Energie. Eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen ist gewährleistet und die Umwelt wird möglichst wenig belastet. Der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu.
VersorgungDie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes.

(Quelle: EnWG § 3 Begriffsbestimmungen, BMJV, 2021)

§36 Energiewirtschaftsgesetz: Grundversorgungspflicht

Paragraph 36 des Energiewirtschaftsgesetzes beschreibt die Grundversorgungspflicht näher. Festgehalten wird, dass Energieversorgungsunternehmen, die in einem Netzgebiet als Grundversorger gelten, die Allgemeinen Bedingungen und die Allgemeinen Preise für die Energieversorgung öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen müssen.

Zu den bekanntgegebenen und veröffentlichten Bedingungen muss der Grundversorger seine Kunden versorgen. Sollte er dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht können, besteht die Pflicht zur Grundversrorgung nicht.

Das Energiewirtschaftsgesetz spezifiziert weiter, dass der Grundversorger jeweils das Energieversorgungsunternehmen mit den meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet ist. Alle drei Jahre, seit 2006 zum 1. Juli, muss der Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung den Grundversorger festlegen.

Außerdem muss er dies bis zum 30. September im Internet veröffentlichen und der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Die zuständige Behörde stellt in einem nächsten Schritt die Durchführung des Verfahrens sicher und entscheidet über mögliche Einwände.

§40 Energiewirtschaftsgesetz: Strom- und Gasrechnungen, Tarife

Paragraph 40 des Energiewirtschaftsgesetzes befasst sich mit dem Thema Rechnungen. Ein wichtiges Thema - vor allem für Verbraucher! Absatz 1 der Verordnung legt fest, dass Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher einfach und verständlich sein müssen, unter anderem, indem standardisierte Begriffe und Definitionen verwendet werden.

Daneben müssen die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig aufgewiesen werden. In Absatz 2 wird festgehalten, welche Angaben in den Strom- und Gasrechnungen von Seiten der Energieanbieter genau gemacht werden müssen:

  1. Kontaktangaben: Namen, ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht, Angaben zur elektronischen Kontaktaufnahme und der Adresse der elektronischen Post.
  2. Vertragsdetails: Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist.
  3. Messstellenbetreiber & Netzbetreiber: Angaben zum zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers.
  4. Energieverbrauch: Den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums. Bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums.
  5. Visuelle Darstellung: Grafische Darstellung des Verhältnisses des eigenen Jahresverbrauchs zu dem von Vergleichskundengruppen.
  6. Zusätzliche Belastungen: Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim Letztverbraucher.
  7. Rechte der Haushaltskunden: Informationen im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, einschließlich der Anschrift der für Verbraucherbeschwerden einzurichtenden Schlichtungsstelle, sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.

In den weiteren Absätzen werden Energieanbieter verpflichtet, die Abrechnung des Energieverbrauchs klar festzulegen, wobei der Zeitabschnitt zwölf Monate nicht überschreiten darf. Angeboten werden muss eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung. Außerdem muss der Verbraucher die Abrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums beziehungsweise die Abschlussrechnung sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhalten.

Tarif-Verpflichtungen der Energieanbieter

Generell müssen Energielieferanten, sofern dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, Letzverbraucher einen Tarif anbieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder zumindest zur Steuerung des Energieverbrauchs setzt, wie es zum Beispiel tageszeitbhängige Tarife oder lastvariable Tarife sind. Daneben sollte für Haushaltskunden ebenfalls ein Tarif angeboten werden, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.

Schon gewusst? Die Bundesnetzagentur kann in Bezug auf die Rechnungen von Energielieferungen an Letztverbraucher Entscheidungen über den Mindestinhalt sowie Näheres zum standardisierten Format durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG gegenüber den Lieferanten treffen. Wie Sie fehlerhafte Zahlungen vermeiden, erfahren Sie hier: Stromrechnung prüfen.

Das Energiewirtschaftsgesetz PDF

Sie möchten sich über andere Paragraphen des Energiewirtschatsgesetz informieren? Das Energiewirtschaftsgesetz PDF stellt Ihnen zum Beispiel das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zur Verfügung. Auf der offiziellen Website finden Sie das Energiewirtschaftsgesetz auch als HTML, XML oder EPUB Datei. Anbei das Energiewirtschaftsgesetz im PDF-Format:

Energiewirtschaftsgesetz PDF/

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